VfGH: Hofburg muss über Exekution bei Blümel entscheiden

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht die Zuständigkeit für die – von der Opposition gewünschte – Exekution der Aktenlieferungen von Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) an den „Ibiza“-U-Ausschuss nicht bei sich, sondern bei Bundespräsident Alexander Van der Bellen.

Dessen Zuständigkeit sei mit dem Exekutionsantrag vom 5. Mai begründet worden. Der VfGH habe nicht die Stellung eines „betreibenden Gläubigers“, Entscheidungen über weitere Schritte lägen also bei Van der Bellen.

Dieser hatte nach einem Schreiben der Opposition den VfGH um Mitteilung ersucht, ob er seinen Exekutionsantrag aufrechterhält. SPÖ, FPÖ und NEOS haben beklagt, dass die – nach dem Exekutionsantrag – erfolgten Aktenlieferungen des Finanzministeriums unvollständig und zum Teil mangelhaft (weil nicht in elektronischer Form) seien.

Blümel hat das bestritten und Van der Bellen eingeladen, sich von der Vollständigkeit der Aktenlieferung zu überzeugen.

„Weiter Handlungsspielraum“

Das Ersuchen des Bundespräsidenten wurde im Plenum des VfGH erörtert und mit einem heute übermittelten Schreiben beantwortet. Darin verweist der VfGH darauf, dass die Verfassung ihm keine über den Antrag hinausgehende Zuständigkeit im Exekutionsverfahren zuweise – und hebt besonders hervor, dass er nicht die Stellung eines betreibenden Gläubigers habe.

Die Exekution sei gemäß Art. 146 Abs. 2 B-VG nach den Weisungen des Bundespräsidenten durch nach seinem Ermessen beauftragte Organe durchzuführen. Dabei komme ihm ein „weiter Handlungsspielraum“ zu.

„In diesem Zusammenhang obliegt es dem Bundespräsidenten allerdings auch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zu setzen sind, um den vom Spruch des Erkenntnisses vom 3. März 2021, UA 1/2021, verlangten Zustand herzustellen“, konstatiert der Gerichtshof.

In der Präsidentschaftskanzlei wollte man sich über das weitere Vorgehen auf APA-Anfrage nicht inhaltlich äußern. Man bestätigte nur den Erhalt der Mitteilung des VfGH.