Neue Covid-19-Einreiseverordnung ab 1. Juli

Ab 1. Juli, dem Tag des Inkrafttretens des europäischen „Grünen Passes“, gilt auch für Österreich eine neue Einreiseverordnung. Personen, die aus Ländern mit geringem epidemiologischem Risiko einreisen, müssen glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich dort aufgehalten haben. Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt, ist binnen 24 Stunden ein Covid-19-Test vorzunehmen, heißt es in der Verordnung, die gestern am späten Abend veröffentlicht wurde.

Die Einreise aus Virusvariantengebieten wie Großbritannien, Brasilien, Indien und Südafrika ist zwar grundsätzlich untersagt. Allerdings sind hier unter anderen Österreicherinnen, EU- und EWR-Bürger und -bürgerinnen ausgenommen. Sie müssen bei der Einreise aus den Risikoländern einen negativen Test vorlegen, eine Registrierung vornehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne können sie frühestens am fünften Tag mit einem negativen Test beenden. Die Quarantänepflicht entfällt bei Reisen aus beruflichen Zwecken und für Reisen im überwiegenden Interesse Österreichs insbesondere im Bereich Kultur und Sport z. B. für Betreuer und Trainer.

Länder mit geringem Risiko

Als Länder mit geringem Risiko werden aktuell vom Gesundheitsministerium angeführt: Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, der Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Verordnung gilt bei Durchreise nicht

Für alle anderen Staaten, sind weiterhin ein Impfnachweis, ein PCR- , Antigen- oder Antikörpertest oder eine Bestätigung für eine überstandene Infektion vorzulegen, zudem besteht Registrierungs – und Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten für regelmäßige Pendler, grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche, zu familiären Zwecken oder zum Besuch von Lebenspartnern. Auch für Personen, die vollimmunisiert sind, entfällt 14 Tage nach der letzten dafür notwendigen Impfdosis die Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ebenso gilt das für Minderjährige ab dem zwölften Lebensjahr, wenn sie in Begleitung eines vollständig geimpften Erwachsenen einreisen.

Neu in der Verordnung ist, dass Beförderungsunternehmen ihre Kunden über die Voraussetzungen der Einreise und über die Folgen von Verstößen informieren müssen. Wenn die Person durch Österreich nur durchreist, gilt die Verordnung nicht.