Menschen tanzen in einem Club
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Lockerungen ab 1. Juli

Verordnung mit Details erwartet

Am Montag soll die Verordnung zu den weiteren Lockerungen der Coronavirus-Maßnahmen erlassen werden. Die neuen Regeln sollen dann ab dem 1. Juli gelten, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Vieles davon – etwa die gestrichene Sperrstunde und die damit verbundene Rückkehr der Nachtgastronomie – ist bekannt, dazu kommen neue Details in verschiedenen Bereichen.

Unter anderem sollen auch die Vorgaben zu den Besucherlimits in Heimen und Spitälern fallen, bestätigte man Medienberichte. Außerdem wird dort dann nicht mehr eine FFP2-Maske getragen werden müssen, ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) reicht.

Die neuen Regelungen umfassen vor allem jene Maßnahmen, die die Regierung am 17. Juni angekündigt hat. So soll etwa die Sperrstunde fallen, unter Berücksichtigung der „3-G-Regel“ (Geimpft, Getestet, Genesen) ist auch Tanzen im Club und Trinken an der Bar wieder möglich. Wegfallen werden – auch im Handel – die Quadratmeterregeln.

Weitere CoV-Lockerungen ab 1. Juli

Am Montag soll die Verordnung zu den weiteren Lockerungen der Maßnahmen erlassen werden. Änderungen gibt es etwa für Besuche in Heimen und Spitäler sowie bei der Maskenpflicht.

FFP2-Masken fast überall Geschichte

Weitreichende Erleichterungen kommen bei der Maskenpflicht: Ab 1. Juli kann man auch indoor überall dort ganz auf Masken verzichten, wo „3-G“ gilt – also in Gastronomie, Tourismus, Kultur- und Freizeitbetrieben (z. B. Fitnessstudios), Sportstätten und bei Veranstaltungen (mit mehr als 100 Personen).

In „Öffis“, Geschäften und Museen (wo „3-G“ nicht gilt) reicht dann ein herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz. Ursprünglich war einzig in Pflegeheimen und Spitälern noch eine FFP2-Pflicht geplant, diese wird nun aber durch eine MNS-Pflicht ersetzt.

Große Veranstaltungen wieder möglich

Ab 1. Juli können alle Veranstaltungen mit Sitz- oder Stehplätzen ohne Publikumsobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen stattfinden. Das betrifft Kunst und Kultur, aber auch den Sportbereich, inklusive des Gastronomieangebots. Für Veranstaltungen gilt eine Anzeigenpflicht ab 100 Personen und ab 500 Personen eine Bewilligungspflicht. Im privaten Bereich sollen mit 1. Juli alle Kontakt- und Abstandsregeln fallen.

Weitere Erleichterungen sollen dann am 22. Juli in Kraft treten. Dann sind etwa der Wegfall der Registrierungspflicht in der Gastronomie und bei Veranstaltungen geplant sowie eine weitere Lockerung der MNS-Pflicht.

Der SPÖ-Pensionistenverband verlangt in einer Aussendung, dass bei einem Aus der Maskenpflicht im Handel und in öffentlichen Verkehrsmitteln diese auch in Pflege- und Senioreneinrichtungen wegfällt. Für viele ältere Menschen sei die Kommunikation schwierig, wenn die Gesichter von Angehörigen und Pflegekräften von Masken bedeckt sind.

Neue Einreiseverordnung bereits veröffentlicht

Ebenfalls ab 1. Juli gilt die neue Einreiseverordnung, dann tritt nämlich auch der europäische „Grüne Pass“ in Kraft. Aus Ländern mit geringem epidemiologischem Risiko – darunter sind derzeit die gängigen Urlaubsländer wie Spanien, Griechenland und Kroatien – kann man ohne Test und Quarantäne einreisen.

Die Einreise aus Virusvariantengebieten wie Großbritannien, Brasilien, Indien und Südafrika ist zwar grundsätzlich untersagt. Allerdings sind hier unter anderen Österreicher und Österreicherinnen sowie EU- und EWR-Bürger und -Bürgerinnen ausgenommen. Sie müssen bei der Einreise aus den Risikoländern einen negativen Test vorlegen, eine Registrierung vornehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne können sie frühestens am fünften Tag mit einem negativen Test beenden. Die Quarantänepflicht entfällt bei Reisen aus beruflichen Zwecken und für Reisen im überwiegenden Interesse Österreichs insbesondere im Bereich Kultur und Sport z. B. für Betreuer und Trainer.

Erleichterungen für Geimpfte

Für alle anderen Staaten sind weiterhin ein Impfnachweis, ein PCR-, Antigen- oder Antikörpertest oder eine Bestätigung für eine überstandene Infektion vorzulegen, zudem besteht Registrierungs – und Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten für regelmäßige Pendler, grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche, zu familiären Zwecken oder zum Besuch von Lebenspartnern. Auch für Personen, die vollimmunisiert sind, entfällt 14 Tage nach der letzten dafür notwendigen Impfdosis die Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ebenso gilt das für Minderjährige ab dem zwölften Lebensjahr, wenn sie in Begleitung eines vollständig geimpften Erwachsenen einreisen.

Neu in der Verordnung ist, dass Beförderungsunternehmen ihre Kunden über die Voraussetzungen der Einreise und über die Folgen von Verstößen informieren müssen. Wenn die Person durch Österreich nur durchreist, gilt die Verordnung nicht.