Friseurin mit Kundin
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Lockerungen

Verordnung mit einer kleinen Überraschung

Das Gesundheitsministerium hat am Montagabend die ab Donnerstag geltenden Coronavirus-Lockerungen in einer neuen Verordnung präzisiert. Eine kleine Überraschung ist dabei. Die Maskenpflicht entfällt auch bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren.

Sperrstunde gibt es keine mehr, womit auch Nachtlokale wieder aufmachen können, das allerdings zu maximal 75 Prozent befüllt. Im Handel gibt es dafür keine Quadratmeterbeschränkung mehr.

Die bekannte „3-G-Regel“, also der Nachweis, geimpft, getestet oder genesen zu sein, bleibt aufrecht. Diese gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe und an nicht öffentlichen Sportstätten.

„3-G“ auch im Gesundheitsbereich

Weiterhin bestehen bleibt die Regelung außerdem für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für Besucher, Mitarbeiter und Neuzugänge in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für Besucher und Bedienstete von Krankenanstalten und Kuranstalten sowie an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Öffnungen am 1. Juli

Die neuen Regeln umfassen vor allem jene Maßnahmen, die die Regierung am 17. Juni angekündigt hat. So soll etwa die Sperrstunde fallen, unter Berücksichtigung der „3-G-Regel“ sind auch Tanzen im Club und Trinken an der Bar wieder möglich. Wegfallen werden – auch im Handel – die Quadratmeterbeschränkungen. Weitere Erleichterungen sind für den 22. Juli in Aussicht genommen.

Für Zusammenkünfte ab 100 Personen besteht eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Coronavirus-Regeln gibt es nicht mehr.

Die Rückkehr des Mund-Nasen-Schutzes

Dort, wo „3-G“-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen, wo allerdings statt FFP2-Maske auch der einfache und weniger wirksame Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden kann.

Dort, wo kein „3-G“-Nachweis vorgeschrieben ist, gilt ab 1. Juli die Tragepflicht zumindest von MNS in geschlossenen Räumen, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, an Arbeitsorten mit Kundenkontakt und bei Parteienverkehr.

Grafik zu neuen CoV-Regeln ab 1. Juli
Grafik: APA/ORF.at; Quelle: APA

Die MNS-Verpflichtung besteht auch für Besucher und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen, von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie von Kranken- und Kuranstalten. Die Betreiber können aber auch strengere Regeln, also im Regelfall eine Pflicht zur FFP2-Maske, verfügen.

Kontaktdatenerhebung im Gastgewerbe

Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 Prozent der Personenkapazität.

Die Erhebung von Kontaktdaten bei Personen, die sich länger als 15 Minuten etwa im Lokal oder Hotel aufhalten, bleibt bestehen. Die gleiche Regel gilt an nicht öffentlichen Sportstätten, nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften ab 100 Teilnehmern.