13-Jährige tot: Asylamt sieht Versäumnis beim BVwG

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat heute im Fall der getöteten 13-Jährigen neuerlich betont, Grund für die nicht erfolgten Abschiebungen der Tatverdächtigen seien deren nicht entschiedene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gewesen. Das BVwG hatte zuvor erklärt, man wolle Verfahren nicht über die Medien führen.

Die teils vorbestraften Männer aus Afghanistan werden verdächtigt, das Mädchen missbraucht und getötet zu haben. Drei Verdächtige im Alter von 16, 18 und 23 Jahren befinden sich in Haft, ein weiterer 22-Jähriger ist flüchtig.

BFA weist Schuld von sich

Der subsidiäre Schutz sei dem 18-jährigen Verdächtigen seitens des BFA aberkannt worden, das im November 2019 eingebrachte Beschwerdeverfahren aber beim BVwG anhängig. Solange es dazu keine Entscheidung gibt, könne das BFA aber keine weiteren Maßnahmen (die Abschiebung) setzen, so das Asylamt.

BFA-Direktor Maier über Zuständigkeit von Abschiebungen

Gernot Maier, Direktor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, spricht im Interview über die Zuständigkeitsbereiche von Asyl und Abschiebungen.

Vom Prinzip ähnlich gelagert sind laut BFA die Fälle des zuletzt gefassten 23-Jährigen sowie des flüchtigen vierten mutmaßlichen Täters. Im Fall des flüchtigen 22-Jährigen sei im Jahr 2017 ein negativer Asylbescheid erlassen worden, gegen den der Betroffene Beschwerde einlegte. Auch dieser nun Tatverdächtige wurde nach dem negativen Entscheid straffällig.

Seitdem sei das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig, aber nichts entschieden worden, so das BFA. Auch hier sei daher eine Abschiebung nicht möglich gewesen.

BVwG fordert „Versachlichung“

Zuvor hieß es seitens des BVwG, man sei um „Versachlichung“ bemüht und beabsichtige deshalb nicht, Verfahren über die Medien zu führen. Vielmehr sollten diese bei den zuständigen Richtern geführt werden.

Schon zuvor hatte sich das Innenministerium darüber beschwert, dass man zwei der Verdächtigen trotz Vorstrafen nicht habe abschieben können, weil das Bundesverwaltungsgericht jahrelang nicht über deren Beschwerde gegen die Abschiebung entschieden habe.

Verzögerung wegen Zahl der Verfahren

Die Verzögerung bestreitet man im BVwG grundsätzlich nicht: Man sei mit einem Überhang an Verfahren konfrontiert, weshalb nicht alle fristgerecht entschieden werden könnten. Der Höchststand seien 2019 rund 40.000 Verfahren gewesen, davon etwa 80 Prozent Asylverfahren.

Die rund 200 Richterinnen und Richter am BVwG fällen demnach jährlich zwischen 25.000 und 27.000 Entscheidungen, betonte ein Sprecher. „Wir arbeiten mit Hochdruck daran, den Verfahrensrückstand abzubauen.“