Arbeitsgericht urteilt gegen Kettenverträge an Unis

Die unterschiedlichen Regeln für Voll- und Teilzeitkräfte bei Kettenarbeitsverträgen an Unis verstoßen laut Arbeits- und Sozialgericht gegen EU-Recht. Wie der „Standard“ heute berichtete, fällte das Gericht Ende Juni dieses Urteil, nachdem eine Chemikerin mit Hilfe der Arbeiterkammer (AK) diese Regelung angefochten hatte.

Die AK ortet laut „Standard“ potenziell Tausende rechtswidrige Kettenverträge. Diese werden durch eine Gesetzesnovelle ab Herbst neu geregelt.

Geklagt hatte eine Chemikerin, die zwischen 2002 und 2014 immer wieder mit befristeten Vollzeit- und Teilzeitverträgen an der Medizinuni Wien beschäftigt war, mangels Projektmitteln aber nicht weiterbeschäftigt wurde. Die mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ist eigentlich nicht zulässig.

Im Universitätsgesetz (UG) waren aber Ausnahmen vorgesehen – etwa für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen von Drittmittel- und Forschungsprojekten beschäftigt sind. Auch hier gab es eine Höchstgrenze von sechs (Vollzeitkräfte) bzw. acht Jahren (Teilzeitkräfte), die sich in bestimmten Fällen auf zehn bzw. zwölf Jahre verlängerte.

MedUni will Berufung einlegen

Der Argumentation der Medizinuni, dass mehrere befristete Verträge teilzeitbeschäftigten Forschern und Forscherinnen auch eine längere Chance böten, sich in der Karriere zu beweisen, um schließlich unbefristet übernommen zu werden, folgte das Arbeitsgericht laut „Standard“ nicht, zumal dafür keine empirischen Anhaltspunkte vorlägen.

Sachliche Argumente für die Ungleichbehandlung bestünden nicht, die UG-Regelung verstoße daher gegen die EU-Richtlinien zu Teilzeit und Gleichbehandlung. Laut Bericht will die MedUni gegen das nicht rechtskräftige Urteil berufen.