Kammer und Vertreter loben neues Landarbeitsgesetz

Das Anfang Juli in Kraft getretene neue Landarbeitsgesetz ist für Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer „ein Meilenstein“. Es gebe zahlreiche Verbesserungen, sagten der Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich, Josef Moosbrugger, und der Präsident des Österreichischen Landarbeiterkammertages, Andreas Freistetter, zur APA.

Gesetz vereinheitlicht Regeln

Seit 1. Juli gilt ein einheitliches Landarbeitsgesetz (LAG) anstatt der bisher neun bundeslandspezifischen Landarbeitsordnungen für alle Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft. Unter anderem gibt es verbesserte und einheitliche Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie eine Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Katastrophenhilfe und eine Flexibilisierung der Wiedereingliederungsteilzeit.

Im Rahmen des neuen Gesetzes gibt es auch die Möglichkeit von Arbeitgeberzusammenschlüssen. Betriebe in einer Region können sich zusammenschließen, um je nach Erntesaison Arbeits- und Fachkräfte zu beschäftigen. Durch das neue Landarbeitsgesetz gebe es mehr Effizienz und eine Entbürokratisierung sowie bessere Beschäftigungsmöglichkeiten, so der Landwirtschaftskammer-Chef.

Jobs sollen attraktiver werden

Gehofft wird, dass das neue Gesetz Landarbeiterjobs auch für heimische Arbeitskräfte wieder interessanter macht. „Dass das natürlich nicht von heute auf morgen geht, ist uns klar“, sagte Freistetter. Wenn man nicht nur acht bis zwölf Wochen, sondern einen längeren Zeitraum beschäftigt werde, dann sei 1.500 Euro brutto pro Monat oder „in Zukunft hoffentlich auch entsprechend mehr“ schon deutlich attraktiver, so der Arbeitnehmervertreter.

Die heimische Landwirtschaft ist stark abhängig von ausländischen Landarbeitern, etwa aus Rumänien, Polen und Ungarn. Per Ende Mai waren laut Dachverband der Sozialversicherungsträger in der Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Aquakultur 28.874 Personen beschäftigt, davon waren 16.626 ausländische Arbeitskräfte. Hinzu kommen noch rund 8.300 geringfügig Beschäftigte.