Grüner-Pass-App am Smartphone
ORF.at/Viviane Koth
Ab sofort

Die neuen Regeln für Geimpfte

Wer hierzulande etwa ein Lokal, einen Friseursalon oder ein Hotel besuchen möchte, für den oder die reicht eine Teilimpfung fortan nicht mehr. Ab sofort gilt der „Grüne Pass“ – neben Getesteten und Genesenen – nur noch für vollständig Geimpfte. Grund für die geänderte Regel ist unter anderem die wesentlich ansteckendere Delta-Variante des Coronavirus.

Vollständig Geimpften wird der „3-G“-Nachweis seit Sonntag somit ab dem Tag der zweiten Impfung ausgestellt, ein allfällig schon nach dem ersten Stich ausgestellter QR-Code verliert damit seine Gültigkeit. Um als vollständig geimpft zu gelten, sind bei den meisten durch die EU-Arzneimittelbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoffen zwei Stiche notwendig – nur beim Vakzin von Johnson & Johnson reicht eine Impfung. Bisher wurde auch eine Teilimpfung – ab dem 22. Tag nach dem Erststich – als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr akzeptiert.

Bei Genesenen reicht zwar bereits eine Impfung für den Status des vollständig Geimpften, auf ihrem Zertifikat stand bis Anfang August jedoch der Vermerk „1/2“. Das wurde inzwischen geändert. Mit dem Verweis „1/1“ werden jetzt auch jene Personen, die eine Coronavirus-Infektion hatten und einmal geimpft wurden, als vollständig geimpft ausgewiesen.

Neuerungen für „Grünen Pass“

Ab Sonntag gelten im Zusammenhang mit dem Grünen Pass strengere Regeln: um als vollständig geimpft zu gelten, braucht es auch die Zweitimpfung.

Genesen, geimpft: So lange gilt die Testbefreiung

Das hat freilich auch Folgen für die Dauer der Testbefreiung: Werden Genesene geimpft, dann verlängert sich die Periode, in der diese Personen von der Testpflicht befreit sind. Grundsätzlich sind genesene Personen gemäß „3-G-Regel“ 180 Tage von der Testpflicht befreit. Für Genesene, die einmal geimpften wurden, gilt die 270-Tage-Regel ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für vollständig Geimpfte gilt die Testbefreiung generell für maximal 270 Tage ab dem zweiten Stich (mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff). Im Fall des Johnson-&-Johnson-Vakzins gilt die Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung und für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.

Für Genesene und Getestete ändert sich sonst nichts. Wer keinerlei Immunität gegen das Coronavirus nachweisen kann, der muss sich freilich weiterhin testen lassen. PCR-Tests gelten ab dem Zeitpunkt der Testung für 72 Stunden. Antigen-Tests gelten für 48 Stunden. Außerhalb der Nachtgastronomie – und von Wien – gelten negative Selbsttests mit einer Erfassung des Ergebnisses in einem behördlichen Datenerfassungssystem als Zutrittstest – und zwar für 24 Stunden. Die Testpflicht gilt für Personen ab zwölf Jahren.

Wo die „3-G-Regel“ gilt

Die „3-G-Regel“ gilt aktuell unter anderem in der Gastronomie, der Hotellerie, bei körpernahen Dienstleistern, in Freizeiteinrichtungen wie Tanzschulen und Tierparks, in Kulturbetrieben (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Bücherein und Archiven), in nicht öffentlichen Sportstätten, bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen, bei Messen und Reisebussen sowie in Ausflugsschiffen.

Schlagend bleibt die „3-G-Regel“ zudem bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen; für Besucherinnen und Besucher sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alters- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; für Bewohnerinnen und Bewohner zur Neuaufnahme in Alters- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten; für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Debatte über Zeltfestausnahme

Zuletzt traten mit 22. Juli Änderungen der Coronavirus-Maßnahmen in Kraft – etwa bei der Nachtgastronomie und in puncto Maskenpflicht. Der Zugang zur Nachtgastronomie ist seither nur noch für Geimpfte sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Test-Ergebnis möglich. Dafür entfallen die Kapazitätsbeschränkungen. Hinter der Maßnahme standen ein Anstieg bei den nachgewiesenen CoV-Infektionen, speziell im Bereich der seit 1. Juli wieder geöffneten Nachtgastronomie.

Für Debatten sorgte daraufhin aber eine mögliche Ausnahme der Regel für Zeltfeste. Dass hier lediglich die „3-G-Regel“ gilt, während in der Nachtgastronomie nur getestete oder geimpfte Personen Eintritt haben, landet vor Gericht. Der Verband der österreichischen Nachtgastronomie bringt einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein.

Lockerung bei Maskenpflicht wackelt

Gelockert wurde mit 22. Juli auch die Maskenpflicht – in vielen Geschäften (ausgenommen Supermärkte, Apotheken etc.), Museen und Bibliotheken in allen Bundesländern außer Wien wurde diese abgeschafft. An allen Orten des täglichen Bedarfs, also etwa Lebensmittelgeschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln, Drogerien und Apotheken, gilt sie aktuell weiterhin.

Doch bereits im Herbst könnte die Maskenpflicht wieder ausgeweitet werden. Eine allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen werde geprüft, sagte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) auf oe24.TV. „Wir prüfen laufend, ob hier eine Ausweitung notwendig ist“, hieß es gegenüber der APA am Donnerstag. Denn die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus war zuletzt kontinuierlich gestiegen. Grund dafür ist nicht zuletzt die besonders ansteckende Delta-Variante.

„Wir stehen am Beginn der vierten Welle und gehen von weiter steigenden Zahlen besonders in der kälteren Jahreszeit aus. Wir evaluieren daher regelmäßig die Lage und prüfen genau, welche Maßnahmen gesetzt werden müssen“, sagte Mückstein. Die Grundregeln wie Abstandhalten und Händewaschen „werden uns weiter begleiten, auch die Maske bleibt eine einfache und effiziente Maßnahme, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen“, so der Minister.