Afghanistan: Abschiebung laut VfGH derzeit nicht möglich

Ein richtungsweisender Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) von gestern dürfte Auswirkungen auf künftige Abschiebungen nach Afghanistan haben: Ein afghanischer Staatsbürger hatte aufschiebende Wirkung betreffend seine Anhaltung in Schubhaft beantragt.

Es handelt sich um einen Fall, der Anfang August vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) landete. Der EGMR ersuchte, die Abschiebung des Mannes bis 31. August auszusetzen.

Die Verfassungsrichter gaben dem statt und bezogen sich in ihrem Spruch auch auf die aktuellen Entwicklungen in Afghanistan. Vor diesem Hintergrund sei eine zeitnahe Abschiebung in das Land nicht möglich, heißt es.

Antrag während Schubhaft

Über den Mann war im April 2021 – nach zwei abgeschlossenen Asylverfahren – die Schubhaft verhängt worden. Aus der Schubhaft heraus stellte der Mann einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erachtete die Fortsetzung der Schubhaft aber weiterhin als verhältnismäßig, da Fluchtgefahr bestehe. Gegen diese Entscheidung langte beim VfGH eine Beschwerde ein.

Wörtlich heißt es in dem Spruch der Verfassungsrichter: „Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ist für den VfGH nicht zu erkennen, dass eine zeitnahe – die gesetzlichen Höchstgrenzen der Anhaltung in Schubhaft berücksichtigende – Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat möglich ist. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft (und der damit einhergehende Freiheitsentzug) erweisen sich jedoch nur dann als verhältnismäßig, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich zu einer Abschiebung führen kann.“