Schüler können sich auch außerhalb der Schule testen

Schülerinnen und Schüler müssen ihre vorgeschriebenen CoV-Tests nicht unbedingt in der Schule absolvieren. Ebenfalls erlaubt sind von anderen befugten Teststellen ausgestellte Antigen- und PCR-Tests. Das sieht die neue Covid-19-Schulverordnung von ÖVP-Bildungsminister Heinz Faßmann vor.

Das gilt sowohl für die dreiwöchige Sicherheitsphase zu Schulbeginn als auch im Fall einer etwaigen Testpflicht für Ungeimpfte ab mittlerer Risikostufe danach. Wer also etwa lieber daheim für einen PCR-Test gurgelt als einen anterionasalen Abstrich in der Schule durchführt, kann das tun.

Wichtig ist nur, dass für jeden vollen Schultag ein gültiges Testergebnis vorliegt und einmal wöchentlich ein PCR-Test darunter ist. Auch Lehrer können sich durchgehend außerhalb testen lassen – im Unterschied zu Schülern müssen sie sogar ihre PCR-Tests extern durchführen lassen. Antigen-Tests können sie an der Schule absolvieren.

Schulautonome externe Maßnahmen

Ebenfalls in der Verordnung festgehalten ist auch die schulautonome Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine ähnliche Regelung gab es schon im letzten Schuljahr. Direktorinnen und Direktoren dürfen eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Maskenpflicht, zusätzliche Tests sowie einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn anordnen.

Allerdings sind diese Maßnahmen mit Ausnahme des zeitversetzte Unterrichtsbeginns auf eine Woche befristet und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Nach einer Woche können sie dann erneut befristet verhängt werden. Außer dem zeitversetzten Unterrichtsbeginn gelten die zusätzlichen Maßnahmen nicht für geimpfte Schüler.

Nicht möglich ist eine schulautonome Anordnung des Heimunterrichts. Dieser darf nur vom Bildungsminister oder von der Bildungsdirektion verordnet werden oder wenn der Schulbetrieb aufgrund einer Entscheidung der Gesundheitsbehörde nicht möglich ist.

Fernbleiben vom Unterricht

Eltern, die ihren Kindern die vorgeschriebenen CoV-Tests oder eine etwaige Maskenpflicht verweigern, sind vom Direktor zunächst über die etwaigen Konsequenzen zu belehren. Bleibt die Weigerung aufrecht, müssen die Schülerinnen und Schüler daheimbleiben und sich selbstständig über den Lehrstoff informieren, Hausübungen erbringen und sich an der Erarbeitung des Lehrstoffes beteiligen.

Schülerinnen und Schüler, die selbst einer Risikogruppe angehören oder deren Eltern in die Risikogruppe fallen, können auf Antrag für maximal eine Woche aus wichtigem Grund dem Unterricht fernbleiben.

Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die sich im Zusammenhang mit der Pandemie nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Nach Ablauf der Woche kann der Antrag erneut gestellt werden – dann ist aber ein einschlägiges fachärztliches Attest vorzulegen.

Bleiben Kinder und Jugendliche so lange fern, dass sie nicht sicher beurteilt werden können, und absolvieren sie auch keine deshalb angesetzte Feststellungsprüfung, werden sie nicht benotet.