Iraker erhält im Streit über Asyl-Folgeantrag recht vom EuGH

Ein Iraker hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Streit mit den österreichischen Behörden über die Zulässigkeit eines Asyl-Folgeantrags recht bekommen. Nach dem EU-Recht dürfe die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht – wie in Österreich – davon abhängig gemacht werden, dass dieser Antrag binnen einer bestimmten Frist gestellt wurde, entschieden die EU-Richter heute in Luxemburg.

Der irakische Staatsangehörige, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen wurde, hatte einige Monate später bei der Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hatte seinen ersten Antrag darauf gestützt, dass er bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben bangen müsste, weil er sich geweigert habe, für schiitische Milizen zu kämpfen.

In dem Folgeantrag machte er dagegen geltend, dass der wahre Grund für seine Anträge in seiner Homosexualität liege, die in seinem Land und in seiner Religion verboten sei. Er erläuterte, dass er zum Zeitpunkt des ersten Antrags noch nicht gewusst habe, dass er in Österreich wegen seiner Homosexualität nichts zu befürchten habe.

EuGH: Begründung auch mit älteren Gründen möglich

Das Bundesamt wies den Folgeantrag als unzulässig zurück, weil er den früheren abschlägigen und rechtskräftigen Bescheid infrage stelle. Der Iraker vertrat hingegen die Auffassung, dass sein Folgeantrag zur Eröffnung eines neuen Verfahrens hätte führen müssen und klagte. Der EuGH entschied nunmehr, dass auch die Prüfung von Faktoren, die im ersten Verfahren nicht genannt wurden, aber damals bereits bestanden, nicht automatisch zur Ablehnung eines Folgeantrags führend darf.