Menschen auf einer Einkaufsstraße
APA/Helmut Fohringer
Gesundheitsministerium

Maskenkontrollen von Handel und Polizei

Nach dem Schlagabtausch zwischen dem Handelsverband und Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) über die unterschiedliche Auslegung einer Verordnung zur Maskenkontrolle schaltet sich das zuständige Gesundheitsministerium ein. Grundsätzlich seien Kundinnen und Kunden zur Einhaltung aller gültigen Maßnahmen verpflichtet.

Darüber hinaus sieht das Gesundheitsministerium sowohl den Handel als auch die Polizei in der Pflicht. Die Betreiber, also der Handel, hätten Sorgfalt für die Einhaltung der Maßnahmen zu tragen, so das Ministerium Dienstagabend in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der APA.

Das umfasse etwa das Anbringen von Hinweisschildern, stichprobenartige Kontrollen, die Bereitstellung von Masken und Informationsmaterial usw. Zudem seien die Gesundheitsbehörden und die Polizei zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen befugt.

FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet

Im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) müssen alle Kunden und Kundinnen eine FFP2-Maske tragen. Für sonstige Handelsunternehmen sowie Einkaufszentren gilt: Kunden und Kundinnen, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen – Ausnahme Wien, wo aber ein normaler Mund-Nasen-Schutz reicht.

Die Kunden und Kundinnen müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereithalten. Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Als „genesen“ gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörpernachweis gilt nicht).

Wer kontrolliert Maskenpflicht?

Am Tag vor Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Maßnahmen sorgte die Frage, wer im Einzelhandel für die stichprobenartigen Kontrollen der für Ungeimpfte vorgeschriebenen FFP2-Masken zuständig ist, für Turbulenzen zwischen dem Handelsverband und Wirtschaftsministerin Schramböck. Laut Schramböck ist durch die aktuelle Verordnung „klar geregelt, dass es eine Wahloption für den Handel gibt“.

Das Motto laute „Möglichkeit ja, Zwang nein“; „eine Kann-Bestimmung ist keine Vorschrift im strengen Sinne“, teilte Schramböck per Aussendung weiter mit. Es sei somit „keinesfalls Pflicht der Händlerinnen und Händler, Kontrollen durchzuführen“, so die Ministerin, die den Handelsverband aufrief, „die Verbreitung dieser Unwahrheiten einzustellen“.

Handelsverband ortete „Fehlinformation“

Dieser hatte zuvor per Aussendung eine „vermeintliche Klarstellung“ von Schramböck als „Fehlinformation“ bezeichnet. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung sehe die neue Verordnung vor, dass die Händler selbst stichprobenartig in den Geschäften kontrollieren sollen, so der Handelsverband.

Turbulenzen um FFP2-Masken-Kontrolle

Am Tag vor Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Maßnahmen hat die Frage, wer im Einzelhandel für die stichprobenartigen Kontrollen der für Ungeimpfte vorgeschriebenen FFP2-Masken zuständig ist, für Turbulenzen zwischen dem Handelsverband und Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) gesorgt.

„Dabei hatte Wirtschaftsministerin Schramböck dem Handelsverband noch am 9. September in einer eigenen Presseaussendung die Klarstellung ausrichten lassen, Maskenkontrolle erfolgt durch Polizei – keine zusätzliche Belastung des Handels“, hieß es weiter.

Angaben in Erläuterungen

Der debattierte Punkt befindet sich APA-Angaben zufolge in der aktuellen Verordnung auf Seite vier der rechtlichen Begründung und liest sich so: „Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 1a betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der anwesenden Kunden etc. entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der Mitarbeiter, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann.“