Bis 31. Oktober: Maßnahmenverordnung wird verlängert

Das Gesundheitsministerium verlängert mit der zweiten Novelle zur 2. Covid-19-Maßnahmenverordnung die aktuell geltenden Regeln für Veranstaltungen und Gelegenheitsmärkte bis einschließlich 31. Oktober.

Darüber hinaus gebe es keine Anpassungen, wie es in einer Aussendung heute hieß. Weiterhin gilt, dass Veranstaltungen ab 100 Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig sind.

Ab 500 Personen braucht es eine Bewilligung. Ab 100 Teilnehmern ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten, umzusetzen und ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen. Darüber hinaus müssten bei Zusammenkünften die Kontaktdaten der Teilnehmer erhoben werden.

Für die Veranstaltungsbesucher gilt beim Betreten von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern die „3-G-Regel“. Sollte der Aufenthalt länger als 15 Minuten dauern, müssen die Besucher ihre Kontaktdaten angeben.

Diese Regeln gelten auch für Gelegenheitsmärkte wie etwa Christkindlmärkte. Davon ausgenommen sind „Verkaufs-Gelegenheitsmärkte“, also kleinere Märkte mit einzelnen Verkaufsständen, bei denen Waren, Speisen und Getränke nur verkauft, nicht aber am Ort konsumiert werden. Für diese Märkte gilt FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, ein „3-G“-Nachweis ist hier nicht vorgeschrieben.