Kathrin Glock im „Ibiza“-Untersuchungsausschuss
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„Ibiza“-U-Ausschuss

VfGH weist Beschwerde von Kathrin Glock ab

Die Unternehmerin Kathrin Glock ist mit ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) über die NEOS-Abgeordnete Stephanie Krisper abgeblitzt. Wie der VfGH am Dienstag per Aussendung mitteilte, waren Äußerungen über Glock im „Ibiza“-U-Ausschuss „im Spielraum zulässiger Kritik“. Zudem wurde eine Beschwerde des suspendierten Justizministeriumssektionschefs Christian Pilnacek als unzulässig zurückgewiesen.

Die Persönlichkeitsrechte Glocks seien bei der Befragung durch die NEOS-Fraktionsführerin im U-Ausschuss nicht verletzt worden, begründete der VfGH laut einer Presseaussendung vom Dienstag die Abweisung. Glock – die Ehefrau des Waffenherstellers Gaston Glock – war am 12. Jänner dieses Jahres im „Ibiza“-U-Ausschuss als Auskunftsperson im Zusammenhang mit ihrer (ehemaligen, Anm.) Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH befragt worden.

In ihrer Beschwerde brachte sie vor, durch Äußerungen Krispers insbesondere wegen Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen im Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes verletzt worden zu sein. Konkret ging es um Aussagen Krispers, wonach Glock für die Tätigkeit als Mitglied des Austro-Control-Aufsichtsrates nicht ausreichend kompetent sei.

Kathrin Glock im „Ibiza“-Untersuchungsausschuss
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Glock wurde im Jänner vom „Ibiza“-U-Ausschuss befragt

„Im Spielraum zulässiger Kritik“

Diese Äußerung „bewegt sich im Spielraum zulässiger Kritik nach Art. 10 EMRK und ist nicht als ehrenrührig anzusehen“, so der VfGH. „Dies insbesondere im Hinblick auf die Funktion und den Gegenstand des Untersuchungsausschusses sowie den Umstand, dass Kathrin Glock als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens weitergehende Kritik hinzunehmen hat als eine beliebige Privatperson“, heißt es im Entscheid. Auch sei anhand der Beschwerde nicht erkennbar gewesen, warum durch die Äußerungen der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährdet oder die Ehre Glocks verletzt seien.

Glock war nur einen Tag nach ihrem Auftritt im U-Ausschuss von der für die Flugsicherung Austro Control zuständigen Ministerin Leonore Gewessler (Grüne) von ihrem Aufsichtsratsposten abberufen worden. Gewessler argumentierte mit der „Geringschätzung gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss“. Glock meinte dazu, sie habe ohnehin keine Zeit mehr für die Kontrolltätigkeit und sei daher von sich aus ausgeschieden. Glock hatte im Ausschuss manchen Mandatar vor den Kopf gestoßen, indem sie etwa die Beantwortung einiger Fragen grundlos verweigerte. Auch mit Unmutsäußerungen sparte sie damals nicht.

Weitergegebene Chatprotokolle

Als unzulässig wies der VfGH nun auch eine Beschwerde des suspendierten Sektionschefs Pilnacek zurück, ebenfalls im Zusammenhang mit dem „Ibiza“-U-Ausschuss. Pilnacek machte zuvor eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG) geltend, und zwar, weil Mitglieder des U-Ausschusses Daten bzw. Chatprotokolle seines Mobiltelefons an die Medien weitergegeben hätten.

Christian Pilnacek im „Ibiza“-Untersuchungsausschuss
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Pilnaceks Beschwerde richtete sich gegen die Weitergabe von Daten seines Mobiltelefons an Dritte

Der U-Ausschuss – speziell auch der Vorsitzende und der Verfahrensrichter – hätten keine geeigneten Maßnahmen gegen die Weitergabe von Daten bzw. Chatprotokollen seines Mobiltelefons an Dritte ergriffen, so der Vorwurf.

Keine Verpflichtung für „Kontrollsystem“

Aus der Verfahrensordnung für U-Ausschüsse lasse sich keine Verpflichtung des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters des U-Ausschusses ableiten, ein „Kontrollsystem“ zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Daten einzurichten, erklärte der VfGH. Der Umgang mit klassifizierten Informationen werde im Informationsordnungsgesetz (InfOG) geregelt.

Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG können laut VfGH Handlungen eines U-Ausschuss-Mitglieds „in Ausübung seines Berufes“ und damit während der Sitzungen des Ausschusses sein – nicht aber etwa das Verhalten außerhalb solcher Sitzungen, wie es auch auf die behauptete Weitergabe von Daten an Medien außerhalb von Sitzungen des U-Ausschusses zutrifft.