Ausgangsverbot in Erstaufnahmezentrum war gesetzwidrig

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ein im Frühjahr 2020 geltendes Ausgangsverbot für die Erstaufnahmestelle Traiskirchen aufgehoben. Für die entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden hätten die gesetzlichen Grundlagen gefehlt, berichtet der „Standard“ (Mittwoch-Ausgabe).

Die aufgehobene Regelung verbot für mehrere Wochen rund 600 Asylwerbern das Betreten und Verlassen der Einrichtung – unabhängig davon, ob sie infiziert oder direkte Kontaktpersonen von Infizierten waren bzw. ob sie einen negativen Test nachweisen konnten.

Für die allgemeine Bevölkerung galt zur gleichen Zeit per Verordnung ein Betretungsverbot öffentlicher Orte, wofür es allerdings Ausnahmen wie Einkaufen oder Spazierengehen gab, was später ebenfalls wegen einer mangelnden gesetzlichen Grundlage aufgehoben wurde. In einer Novelle des Covid-19-Maßnahmengesetzes wurden daher dann entsprechende Ausnahmen festgehalten.

Maßnahme nicht zu rechtfertigen

Die Verordnung hätte aber auch dann nicht gehalten. Zwar wäre erlaubt gewesen, zur Pandemiebekämpfung das Betreten bestimmter Orte zu untersagen. Das bedeute aber nicht, dass man allen Bewohnern vorschreiben durfte, dass sie das Gelände nicht verlassen dürfen.

Auch eine Bewegungseinschränkung aufgrund des Epidemiegesetzes sei nur dann erlaubt, wenn die Betroffenen zumindest als „ansteckungsverdächtig“ gelten, eine Gefahr für die Gesundheit anderer darstellen und keine gelinderen Mittel möglich sind.

Das konnte der VfGH aufgrund der beschriebenen Situation in der Erstaufnahmestelle nicht finden. Auch mögliche Schwierigkeiten bei der Kontaktnachverfolgung würden eine Ausgangssperre für sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner nicht rechtfertigen.

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