Onlinehandelsplattformen haften für Verpackungsmüll

Mit der geplanten Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) müssen ab 1. Jänner 2023 erstmals Betreiber von elektronischen Marktplätzen (Plattformen) in ihren Verträgen mit Handelsbetrieben und Herstellern sicherstellen, dass diese die gesetzlichen Vorgaben zu Sammlung und Verwertung von Verpackungen, Einwegkunststoffprodukten, Elektroaltgeräten sowie Gerätebatterien einhalten.

Auch Fulfillment-Dienstleister, die für ausländische Hersteller die Dienstleistung der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung bzw. des Versandes anbieten (ausgenommen Post-, Paketzustell- und sonstige Frachtverkehrsdienstleister), müssen das sicherstellen.

Erfolgt das nicht, muss der Betreiber des Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Handelsbetriebe von der Nutzung der Plattform ausschließen, beziehungsweise der Fulfilment-Dienstleister hat diese Dienstleistung zu unterlassen. Geschieht das nicht, droht den Plattformen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 8.400 Euro.

Handelsverband erfreut

Erfreut zeigte sich der Handelsverband, „der diese Gesetzeslücke als erste Organisation aufgezeigt und mehr als drei Jahre lang für eine Plattformhaftung für Verpackungsentpflichtungen gekämpft“ habe, wie es in einer Aussendung hieß.

„Wir schätzen das jährliche Schadensausmaß auf mehr als 50 Millionen Euro“, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will. Im Zuge der Begutachtung der AWG-Novelle habe man die verstärkte Inpflichtnahme von Marktplätzen wie Amazon, Wish und AliExpress angeregt. Die möglichen Strafen von 8.400 Euro seien aber zu gering.

Fernabsatzhändler aus dem EU-Ausland und Drittstaaten waren zwar schon bisher zur Entpflichtung von Verpackungen verpflichtet, doch die Realität sah vielfach anders aus: Vor allem Webshops aus dem asiatischen Raum nahmen bis dato oft an keinem Sammel- und Verwertungssystem teil und entrichteten somit auch kein Entpflichtungsentgelt.