Junge Arbeiter bei einer Wartungsarbeit in einer Firma
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„3-G“ am Arbeitsplatz

Vorbereitungen und offene Fragen

Ab Montag wird in ganz Österreich „3-G“ am Arbeitsplatz gelten: Nur Genesene, Getestete und Geimpfte dürfen, mit wenigen Ausnahmen, arbeiten gehen. Bis Mitte November gilt eine Übergangsfrist, in der eine FFP2-Maske den „3-G“-Nachweis ersetzen kann, danach müssen Unternehmen für die Einhaltung der neuen Maßnahme sorgen. Nicht alle Fragen rund um die neue Regelung sind, so der Tenor der Arbeitsrechtsexperten, eindeutig zu klären.

Die neue Regelung stellt vor allem Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen vor Herausforderungen. Wie etwa sollen die stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Regel praktisch durchgeführt werden? Ist es erlaubt, eine Liste über den Impfstatus der Mitarbeiter zu führen? Dass der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, glaubt der Wiener Rechtsanwalt Roland Gerlach, wie er am Mittwoch im Ö1-„Morgenjournal“ erklärte. Es sei eine „Impfkontrolle durch die Vordertür“.

„Es ist diese Verordnung anders nicht zu begreifen, als dass jetzt Impfen kontrolliert wird. Das wird wahrscheinlich auch sinnvoll sein, das zu tun, aber ich glaube, dass die Arbeitgeber dazu jetzt berechtigt sind“, so Gerlach. Es sei wohl auch möglich, dass ein Arbeitgeber in Risikobranchen wie der Nachtgastronomie auch höhere Nachweise verlangen könne. „Was man von Gästen erwarten darf, wird man wohl auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erwarten dürfen“, so der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt.

Testen in der Arbeitszeit?

Unklar ist, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht auf Testen in der Arbeitszeit haben. Dazu gebe es „diametral gegenüberstehende Rechtsmeinungen“, führte Silvia Hruska-Frank, Leiterin der Abteilung Sozialpolitik der AK Wien, in einem Video zur neuen Regelung aus. Irgendwann werde es eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dazu geben, einstweilen rate die Arbeiterkammer zu vernünftigen Lösungen.

Ohne „3-G“-Nachweis darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden, wer sich weigert, sich impfen oder testen zu lassen, könnte wieder nach Hause geschickt werden, heißt es bei der Arbeiterkammer. Man mache sich damit selbst arbeitsunfähig, und das könne dazu führen, dass man vorübergehend keinen Lohn bekommen oder aufgrund der selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit den Job verlieren könnte. Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat eine Kündigung oder Entlassung wegen „3-G“ nicht direkt, denn die Berater beim AMS kennen den Grund der Kündigung oder Entlassung nicht – mehr dazu in vorarlberg.ORF.at.

Länder erweitern Testkapazitäten

Nicht nur Unternehmen bereiten sich auf die neuen Maßnahmen vor, auch in den Ländern gibt es Vorbereitungen bzw. Überlegungen dazu, die Testkapazitäten auszuweiten. In Wien ging bereits vergangene Woche eine 24-Stunden-Teststraße in Betrieb – angeboten werden PCR-Tests und Antigentests – mehr dazu in wien.ORF.at. Auch der steirische Testkoordinator, Harald Eitner, rechnet mit erhöhtem Aufkommen in den Teststraßen: „Zumindest die Nachfrage nach Tests wird durch die ‚3-G‘-Regel am Arbeitsplatz wahrscheinlich zunehmen. Ob man da mit Aufstockungen entgegenkommt, kann ich jetzt aber noch nicht endgültig sagen“ – mehr dazu in steiermark.ORF.at.

Verpflichtend für alle mit Kontakten am Arbeitsplatz

Verpflichtend ist der „3-G“-Nachweis laut der dritten Coronavirus-Maßnahmenverordnung für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – etwa im Büro oder in der Kantine. Nicht betroffen sind beispielsweise Lkw-Fahrer, die allein in ihrem Fahrzeug sitzen. Angepasst wird auch die Regelung für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich: Auch diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender „3-G“-Nachweis vorliegt. Auch für Spitzensportler und -sportlerinnen kommt die „3-G“-Pflicht.

Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich. Die Kontrollen obliegen in erster Linie den jeweiligen Arbeitgebern. Es sei nicht angedacht, dass es etwa beim Eintritt lückenlose Kontrollen geben soll, sondern Stichproben, führte ÖVP-Arbeitsminister Martin Kocher vergangene Woche aus. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen laut dem Covid-19-Maßnahmengesetz: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Maskenpflicht für Supermarktangestellte läuft aus

Hinsichtlich der bisher schon bestehenden allgemeinen Maskenpflicht gilt ab 1. November, dass Beschäftigte durch Erbringung eines „3-G“-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden sind. Damit müssen beispielsweise Angestellte in Supermärkten mit „3-G“-Nachweis keine Maske mehr tragen. Für Kundschaft bleibt die FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z. B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel) aufrecht. In sonstigen Kundenbereichen (z. B. nicht lebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) muss entweder ein „3-G“-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden.

Weiterhin verpflichtend ist ein Mund-Nasen-Schutz (zusätzlich zum „3-G“-Nachweis) für Beschäftigte in Alters- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Gleiches gilt für Besucherinnen und Besucher in diesen Einrichtungen. Keine Maskenpflicht gilt weiterhin in sämtlichen schon bisher bekannten „3-G“-Settings – etwa in der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben, Theatern oder in Frisiersalons und bei Veranstaltungen.

Erleichterung über Ende von Maskenpflicht

Die Handelssparte in der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) begrüßt die nun eingeführte „3-G“-Pflicht am Arbeitsplatz. Diese sei eine wichtige Maßnahme im Rahmen des Pandemiemanagements, auch sei die Kontrollpflicht des Arbeitgebers „nicht überspannt“ durch die Regelung. WKO und die Gewerkschaft GPA begrüßen auch, dass durch die neue Verordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmittelhandel keine Maske mehr tragen müssen.

Auch der Handelsverband begrüßt die Einführung einer „3-G“-Nachweispflicht am Arbeitsplatz ab 1. November. Die neue Regelung bedeute auch eine Erleichterung für Angestellte im Non-Food-Handel: Denn bisher waren dort nur geimpfte und genesene Beschäftigte von der Maske befreit, getestete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hingegen mussten bei Kundenkontakt immer eine FFP2-Maske tragen.

Ablehnung kommt von der Freiheitlichen Wirtschaft: „3-G“ am Arbeitsplatz setze Arbeitgeber und Arbeitnehmer „sinnlos unter Druck“ und sei eine „reine Schikane zur Durchsetzung der allgemeinen Impfpflicht“, so der Bundesobmann-Stellvertreter der Freiheitlichen Wirtschaft, Reinhard Langthaler. Völlig ungeklärt ist für Langthaler der Datenschutz bei PCR-Tests.