VfGH weist Künstlerbeschwerde ab

Die Regierung hat vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Erfolg in Sachen Coronavirus errungen. Eine Beschwerde von Kunstschaffenden wurde ebenso abgelehnt wie eine gegen die zwischenzeitlich geltende Maskenpflicht an Schulen. Sowohl Gesundheits- als auch Bildungsministerium wurde eine rechtskonforme Vorgangsweise beschieden.

Die 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung hatte unter anderem vorgesehen, dass Kultureinrichtungen nicht betreten werden dürfen und kulturelle Veranstaltungen untersagt sind. Die teils durchaus prominenten Antragsteller wie Sängerin Angelika Kirchschlager und Kabarettist Alfred Dorfer brachten etwa vor, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Kunst unverhältnismäßig sei.

Betretungsverbote „geeignetes Mittel“

Das Höchstgericht wies jedoch darauf hin, dass nicht die künstlerische Tätigkeit als solche Gegenstand der Verbote gewesen sei. Es habe sich um eine von vielen Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen gehandelt. Der Gesundheitsminister habe dabei eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Freiheit der Kunst vorgenommen. Mit dem Betretungs- und Veranstaltungsverbot habe er den ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten, betont der VfGH.

Das Betretungs- und Veranstaltungsverbot sei ein geeignetes Mittel gewesen, um das Ziel der Reduktion von persönlichen Kontakten zu erreichen. Der VfGH verweist auch darauf, dass es unter anderem in Museen kein Betretungsverbot gegeben habe. Das zeige, dass beim Erlassen der Verordnung bedacht worden sei, ob das Betretungs- und Veranstaltungsverbot auch wirklich erforderlich sei.

Maskenpflicht „sachlich gerechtfertigt“

Auch die von 26. April bis 14. Mai geltende Verpflichtung, in AHS, Mittel- und Polytechnischen Schulen einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen, war laut VfGH sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Damit wiesen die Richter den Antrag einer Schülerin ab, die damals die zweite Klasse einer Neuen Mittelschule besucht hatte.

Der Bildungsminister hat nach Ansicht des VfGH nachvollziehbar dokumentiert, weshalb er diese Verpflichtung in die Covid-19-Schulverordnung aufgenommen hat. Die Coronavirus-Kommission habe ausdrücklich diese Kombination von Schutzmaßnahmen empfohlen.