VfGH prüft Gesundheitsplanung und Zulassung für Ambulatorien

Im Zusammenhang mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Anlass dafür sind mehrere beim VfGH anhängige Verfahren, welche die integrative Planung der Gesundheitsversorgungsinfrastruktur betreffen, wie das Höchstgericht heute mitteilte. Betroffen davon sind auch Anträge zur Bewilligung selbstständiger Ambulatorien.

Als zentrale Planungsinstrumente dienen dabei der ÖSG und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG): Der ÖSG ist zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherungsträgern abzustimmen, die RSG zwischen Ländern und Sozialversicherungsträgern (mit Vetorecht des Bundes).

Beide Pläne enthalten Vorgaben für Versorgungskapazitäten im Gesundheitsbereich. Gewisse Teile des ÖSG und der RSG sind für verbindlich zu erklären. Das erfolgt durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH, deren Gesellschafter der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das Verwaltungsgericht Wien sowie zwei beschwerdeführende Gesundheitsdienstleister halten diese Konstruktion für verfassungswidrig. Sie sehen darin insbesondere einen Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung sowie gegen Grundsätze der Staatsorganisation.