Arbeit in Nachtgastronomie: PCR-Getestete mit FFP2-Maske

Wer in der Nachtgastronomie oder bei Großveranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmern arbeitet, sollte zwar wie die Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen geimpft oder genesen sein (2-G).

Sollte der 2-G-Nachweis nicht möglich sein, kann aber auch mit einem PCR-Test gearbeitet werden – dann muss aber – bei Kundenkontakt – auch eine FFP2-Maske getragen werden, präzisierte das Gesundheitsministerium die 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung.

Im Gesundheits- und Pflegebereich müssen geimpfte und genesene Beschäftigte trotzdem einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

An allen anderen Arbeitsorten gelte die 3-G-Regel außer in Oberösterreich. Dort müssen nach der oberösterreichischen Verordnung Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber im Gastgewerbe, in Beherbergungsbetrieben, in Freizeit und Kultureinrichtungen, bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern und bei der Erbringung von körpernahen Dienstleistungen einen 2,5-G-Nachweis erbringen – sie müssen also einen PCR-Test und nicht nur einen Antigen-Schnelltest vorweisen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind, heißt es in einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums.

Unabhängig davon, dass die Beschäftigten mit einem negativen Test arbeiten dürfen, müssen Kunden in Lokalen, Hotels, Kinos, Theatern, Konzerten, beim Friseur, der Fußpflege, im Fitnessstudio und bei Sportveranstaltungen und auch beim Spitalsbesuch geimpft oder genesen sein, für sie reicht ein Test nicht.