Die für manche ungeimpfte Bedienstete geltende PCR-Test-Vorschrift (2,5-G-Regel) ist gestern Abend von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) gelockert worden.
Die von der strengeren Testpflicht betroffenen Personen (in Krankenhäusern, Pflege- und Altersheimen sowie in der Nachtgastronomie Tätige) können bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests auch einen Antigen-Test (3-G-Regel) vorlegen.
An sich gilt in der Arbeit derzeit generell die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet – wobei hier ein Antigen-Test ausreicht). In den genannten Bereichen gilt zwar generell 2-G. Ungeimpfte und auch nicht genesene Mitarbeiter können aber alternativ einen PCR-Test mitbringen und müssen dann eine FFP2-Maske tragen.
Engpässe bei Versorgung
In der gestern von Mückstein veröffentlichten Novelle der erst am Montag in Kraft getretenen 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird nun offenbar auf die aktuellen Engpässe bei der flächendeckenden Versorgung mit PCR-Tests eingegangen.
Dort heißt es: „Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3-G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
Aufgrund der starken Nachfrage nach PCR-Tests kommt es offenbar verstärkt zu Problemen – sei es in den Teststraßen, in den Laboren, sei es bei der Versorgung mit den Testsets. Zuletzt mehrten sich Berichte über lange Warteschlangen und teils erhebliche Verzögerungen bei den Testergebnissen.