EuGH: Urlaubsgeld auch bei einseitiger Kündigung fällig

Das Urlaubsgeld für das laufende letzte Jahr muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausbezahlt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund von Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenseite einseitig beendet wurde. Das Unionsrecht würde hier der nationalen Einschränkung entgegenstehen, heißt es in einem heute veröffentlichten Urteil der EuGH-Richter in Luxemburg zu einem Fall aus Österreich.

Hintergrund ist ein Arbeitnehmer in Österreich, der von seinem früheren Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung für die Urlaubstage verlangt, die er noch nicht genommen hatte, als er das Arbeitsverhältnis selbst ohne wichtigen Grund vorzeitig beendete (unberechtigter Austritt).

Der Arbeitgeber lehnt eine Abgeltung unter Verweis auf das österreichische Urlaubsgesetz ab. Danach gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

„Richtungsweisend“

Daraufhin wollte der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich vom EuGH wissen, ob ein solcher Ausschluss einer finanziellen Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit dem jetzigen Urteil folgen die EuGH-Richter dem im April ausgestellten EuGH-Gutachten.

Die Arbeiterkammer sieht sich durch die „richtungsweisende“ Entscheidung bestätigt. Das österreichische Urlaubsgesetz sehe derzeit vor, dass es keinen Anspruch auf Entgelt für offene Urlaubstage gibt, wenn Arbeitnehmer unberechtigt austreten, also das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund und Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig beenden.