Sterbeverfügung: Bedenken vor Behandlung im Justizausschuss

Im Justizausschuss wird morgen die Regierungsvorlage zum Sterbeverfügungsgesetz behandelt, das künftig den assistierten Suizid regeln soll. Berufsverbände, Fachgesellschaften und Interessenvertretungen aus dem psychosozialen Bereich machte heute noch einmal auf fachlich begründete Bedenken aufmerksam. Unter anderem ist ihnen die vorgesehene Bedenkfrist von zwölf Wochen zu kurz.

„Gerade bei psychischen Störungen dauert die Remission, wenn es das Ziel ist, vor dem assistierten Suizid tatsächlich alle Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen, oft wesentlich länger, und die Prognose ist häufig schwierig einzuschätzen, weswegen auch in internationalen Leitlinien deutlich längere Wartefristen gefordert werden“, hielten die Organisationen – etwa die Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (ÖGPP), der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) und die Österreichische Gesellschaft für Suizidprävention (ÖGS) – in einer Aussendung fest.

Sie verlangen – abgesehen für Personen, die aufgrund einer schweren Erkrankung und schweren Leidens unmittelbar vor ihrem Lebensende stehen – eine Verlängerung der Frist auf mindestens sechs Monate.

„Enorme Risiken“ befürchtet

Grundsätzlich befürchten die Fachleute „enorme Risiken“, wenn es etwa zum Überlassen eines Suizidmittels für einen potenziell langen Zeitraum kommt: „Durch die erhöhte und so gut wie nicht kontrollierte Verfügbarkeit von Suizidmitteln ist eine Zunahme von Suiziden durch Personen ohne Sterbeverfügung, allenfalls auch Fremdtötungsdelikte, zu befürchten.“

Darüber hinaus fordern die Expertinnen und Experten neben der vorgesehenen palliativmedizinischen Expertise für die Abklärung eine fachärztlich psychiatrische, klinisch-psychologische bzw. psychotherapeutische Expertise – und zwar unabhängig davon, ob eine psychische Erkrankung vorliegt oder nicht.

Denn der Gesetzesentwurf beziehe sich auch auf Personen, „die an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen“. Psychische Erkrankungen seien von dieser Definition ebenso umfasst wie viele andere chronische Erkrankungen.