Künftig gibt es Hilfen nur bei Einhaltung der Maßnahmen

Rechtsfolgen für Unternehmen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit CoV-Regeln wie 2-G nicht erfüllen, nehmen Form an. „Wer sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichert, für den gibt es Konsequenzen“, sagte Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) in der Zeitung „Die Presse“ (Donnerstag-Ausgabe). Bei der Beantragung von Hilfen verpflichtet man sich nun zur Einhaltung von CoV-Regeln. Der Handel will indes laut einer Branchenvertreterin bei 2-G-Kontrollen „Lösungen anbieten“.

Nach zwei Jahren Pandemie passe man jetzt das Regelwerk für die aktuellen Hilfen an, „um auf neue Entwicklungen wie die 2G-Regel zu reagieren und Härtefälle zu vermeiden“, so Brunner.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die CoV-Hilfen anfordern, müssen laut dem Zeitungsbericht unter Verweis auf das Finanzministerium „bei der Beantragung der Hilfsmaßnahmen in der Antragsmaske jeweils bestimmte Bedingungen wie u. a. die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Richtlinien bestätigen. Die Bedingungen umfassen nun auch eine Verpflichtung zur Beachtung des Covid-19-Maßnahmengesetzes und die auf dessen Basis ergangenen Verordnungen.“

Regierung gegen „augenzwinkernde Wurschtigkeit“

Damit sei auch „eine Rückzahlung der Hilfsgelder bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 4 Covid-19-Maßnahmengesetz“ verbunden. „Wie schon bisher gelten als Rückzahlungsgründe außerdem (…) unvollständig oder unrichtig gemachte Angaben oder auch die Behinderung von Kontrollmaßnahmen.“ Rechtsgrundlagen dafür seien die jeweiligen Richtlinien.

Bei Verstößen drohe den Gastronomie- und Handelsbetrieben eine Rückzahlung der geleisteten Hilfszahlungen, hatten Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) dieser Tage angekündigt. Die „augenzwinkernde Wurschtigkeit“ bei Maskenpflicht oder 2-G-Kontrollen könne es nicht mehr geben.