VfGH: Veto von AMS-Regionalbeirat bei Ausländerjobs rechtswidrig

Die Rolle des AMS-Regionalbeirats bei der Entscheidung über Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer ist nicht verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat daher eine Bestimmung im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als verfassungswidrig aufgehoben.

Es geht dabei um die Anstellung von Drittstaatsangehörigen, die keine arbeitsspezifische Aufenthaltsgenehmigung wie die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ besitzen.

Für die Anstellung solcher Personen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Dann erteilt die Leitung der jeweiligen regionalen AMS-Geschäftsstelle eine Beschäftigungsbewilligung – allerdings nur, wenn auch der AMS-Regionalbeirat „die Erteilung einhellig befürwortet“.

Der Beirat besteht aus dem regionalen AMS-Leiter sowie vier Mitgliedern, die von der regionalen Wirtschaftskammer, der regionalen Arbeiterkammer, der Industriellenvereinigung sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vorgeschlagen werden. Der VfGH sieht den Regionalbeirat nicht als eigenständige Behörde.

Gericht sieht Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip

Dass der Regionalbeirat die Entscheidung der AMS-Geschäftsstellenleitung aushebeln könne, verstößt laut VfGH deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Der eigentlich zuständigen Behörde, also dem regionalen Leiter des AMS, werde durch die derzeitige Bestimmung die Verantwortung für eine selbstständige Beurteilung entzogen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen oder nicht.

Die Einbeziehung von Beiräten „zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen“ sei jedoch verfassungsrechtlich zulässig, schreibt der Gerichtshof.

Ministerium: Keine direkte Auswirkung

Das Arbeitsministerium wird die Erkenntnis des VfGH nun auf seine Auswirkungen und mögliche weitere Schritte prüfen, heißt es in einer Stellungnahme zur APA. Unmittelbar gebe es aber keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, da der betreffende Absatz im Ausländerbeschäftigungsgesetz noch bis Mitte 2023 in Kraft sei.