2-G-Kontrollen möglichst beim Einlass

Der Verordnungstext zu den neuen CoV-Bestimmungen enthält keine Überraschungen. Ab 11. Jänner gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Freien bei Unterschreitung des Zweimeterabstands, außerdem kommt es zu verpflichtenden 2-G-Kontrollen im Handel. Die Verordnung soll am Montag vom Hauptausschuss des Nationalrats verabschiedet werden.

Händler und Dienstleistungsunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2-G-Nachweises zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen „möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt“, heißt es in der Verordnung.

Was die Maskenpflicht im Freien betrifft, wird präzisiert, dass diese nicht gilt, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird bzw. gegenüber engsten Angehörigen und Bezugspersonen.

Neu ist ebenfalls, dass in Bereichen, in denen ein PCR-Test vorgeschrieben ist, in Ausnahmefälle ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Test vorgelegt werden darf. Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein PCR-Test aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder aufgrund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf ein Antigen-Test vorgelegt werden.