2-G-Regel für Einzelhandel in Bayern gekippt

Der bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die 2-G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel gekippt. In einem heute veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss entschied das Gericht, dass die bayrische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen für Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde.

Regeln grundsätzlich möglich

Grundsätzlich seien 2-G-Regeln für den Handel möglich, die bayrische Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht. Damit war die Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts mit einem Eilantrag vor dem Gericht erfolgreich.

Nach der 15. bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf der Zugang zum Einzelhandel grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Ausgenommen sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs.

Dieser tägliche Bedarf wird in der Verordnung durch eine Liste von Beispielen konkretisiert, etwa Lebensmittelhandel, Apotheken und Tankstellen. Das sah die Antragstellerin als Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Ausnahmen zu unklar

Nach Auffassung der VGH-Richter muss sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung ergeben, wo Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten.

Diesem Anspruch werde die bayrische Verordnung nicht gerecht. Insbesondere auch mit Blick auf Geschäfte mit Mischsortimenten lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2-G-Regel betroffen sind und welche nicht.

Regel wird „komplett ausgesetzt“

Die bayrische Regierung wird die 2-G-Regel im Einzelhandel nicht weiter anwenden. „Wir setzen in Bayern 2-G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung“, teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung mit.

Bayern sei mit der Zugangsbeschränkung für Genesene und Geimpfte im Handel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, „aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative“. Herrmann betonte zudem: „Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz.“