Gesundheitsressort erhielt VfGH-Fragen zu Maßnahmen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Zuge seiner Prüfung der CoV-Maßnahmen nun Fragen an das Gesundheitsministerium übermittelt, die der APA vorliegen. In erster Linie wollen die Höchstrichterinnen und -richter wissen, wie gerechtfertigt die Verordnungen waren, die etwa Lockdown und 2-G-Regel umfassten. Das Interesse gilt dabei vor allem der Belastung des Gesundheitssystems, an die die Maßnahmen ja gekoppelt waren.

Es ist üblich, dass der VfGH in Prüfverfahren Fragen an den Gesetzgeber stellt, so auch in diesem „zur Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung“.

Bis 18. Februar erbitten sich die Höchstrichter Auskünfte auf die insgesamt zehn Fragenkomplexe, die am 26. Jänner an das Gesundheitsministerium sowie dessen Rechtsvertreter ergingen. Beim VfGH waren etliche Beschwerden gegen die Verordnungen eingelangt, die unter anderem Lockdown und 2-G- bzw. 3-G-Regel zur Folge hatten.

Fragen zu Überlastung der Spitäler und Verstorbenen

Den VfGH interessiert, ob jemals eine Überlastung des Gesundheitssystems gedroht habe – ein Szenario, das laut Gesetz erst einen Lockdown rechtfertigt. Zudem werden genaue Daten zu Verstorbenen – ob „an“ oder „mit“ Covid-19 – sowie zu Hospitalisierungen und zum Alter der Betroffenen eingefordert.

Außerdem will der VfGH wissen, welche Virusvarianten am 1. Jänner 2022, am 25. Jänner und tagesaktuell zu welchen Prozentsätzen bei Infizierten, Hospitalisierten und Verstorbenen vertreten waren. Und auch die „prozentuelle Zuordnung von stattfindender Infektion auf Lebensbereiche“, also etwa Familie, Arbeit, Einkauf und Freizeitbeschäftigungen, wird vom Ministerium abgefragt.

Tatsachen fordert der Verfassungsgerichtshof ebenso zu den diversen verordneten Schutzmaßnahmen ein. Weitere Fragen zur Wirksamkeit der Impfung folgen, aber auch zu den unterschiedlichen Tests. Die letzten Fragen beziehen sich auf den „Lockdown für Ungeimpfte“ und inwieweit dieser Auswirkungen auf die Hospitalisierungen bzw. das Hospitalisierungsrisiko hat.