Neue Darstellung bei Auffrischungsimpfung im „Grünen Pass“

Neben dem Inkrafttreten der Impfpflicht und der Verkürzung der Gültigkeit der CoV-Schutzimpfung nach dem zweiten Stich von neun auf sechs Monate gibt es ab heute noch weitere Änderungen.

Eine EU-Regelung führt zu einer neuen Darstellung der Auffrischungsimpfungen im „Grünen Pass“. Genesene, die sich nach ihrer Infektion zweimal impfen lassen, haben künftig „3/1“ statt bisher „3/3“ stehen. Bei Johnson-Geimpften steht nach dem Zweitstich „2/1“ und nach dem Booster „3/1“.

Dafür ist aber ein neues Impfzertifikat notwendig. Dieses kann über Gesundheit.gv.at heruntergeladen oder bei den berechtigten Stellen, beispielsweise Apotheken, ausgedruckt werden. Impfzertifikate, die ab dem 1. Februar neu ausgestellt werden, enthalten bereits die neuen Informationen.

Die „alten“ Impfzertifikate bleiben gültig. Bei dreifach geimpften Personen, die sich bisher nicht infiziert haben, steht auch künftig „3/3“ im „Grünen Pass“.

Offene Frage: Zweimal geimpft und genesen

Keine Lösung gibt es weiterhin für Personen, die sich nach dem Erhalt von zwei Impfungen mit dem Coronavirus angesteckt haben. Für sie gibt es kein eigenes Zertifikat. Im Gesundheitsministerium hofft man auf eine „baldige Empfehlung der EU, wie die Zertifikatserstellung angepasst werden kann“.

Betroffene können ihr Impfzertifikat „2/2“ – auch wenn es bereits abgelaufen ist – und ihr Genesungszertifikat gemeinsam vorzeigen und gelten so als „geboostert“. Das allerdings nur für sechs Monate (180 Tage), während Drittstiche neun Monate (270 Tage) gültig sind.

Ministerium: „Mehr Rechtssicherheit“

Die nunmehrigen Änderungen gehen auf einen Durchführungsbeschluss der EU (2021/2031) zur EU-Verordnung über Zertifikate zurück. „Die zwar geänderte, aber nun innerhalb der EU vereinheitlichte Nummerierung in den Impfzertifikaten von Genesenen und Johnson&Johnson-Geimpften trägt dazu bei, dass betroffene Personen mehr Rechtssicherheit erhalten“, betonte das Gesundheitsministerium.

„Im Reiseverkehr innerhalb der EU ist nun klar ersichtlich, wer ‚geboostert‘ ist und damit erleichtert reisen kann. Aus dieser Änderung entsteht niemandem ein Nachteil, sondern vielmehr ein klarer Vorteil mit eindeutiger Rechtssicherheit innerhalb der EU“, so das Gesundheitsministerium.