Hassposting: Heimisches Grundsatzurteil gegen Facebook

Das Handelsgericht Wien hat Eva Glawischnig im von den Grünen initiierten Musterprozess gegen Facebook recht gegeben. Die Plattform muss die gegen die einstige Grünen-Chefin gerichteten beleidigenden Kommentare einer Nutzerin wie auch sinngleiche Beiträge weltweit löschen. Facebook muss das Urteil zudem für sechs Monate auf der Startseite veröffentlichen und die Daten der Hassposterin herausgeben.

Anlassfall war eine Klage, die Glawischnig noch vor ihrem Rücktritt als Chefin der Grünen 2016 gegen das soziale Netzwerk angestrengt hatte, nachdem sie in Postings beleidigt und unter anderem als „miese Volksverräterin“ und Mitglied einer „Faschistenpartei“ bezeichnet worden war.

Facebook berief gegen die erstinstanzliche Verurteilung. Aber der EuGH machte klar, dass auch nationale Gerichte eine weltweite Löschung verfügen können.

Im Hauptverfahren vor dem Handelsgericht Wien wurde das erstinstanzliche Urteil nun von Facebook anerkannt, da der Konzern keine Berufung einlegte. Glawischnigs Rechtsanwältin Maria Windhager sprach von einem „absolut sensationellen“ Grundsatzurteil und einem „Sieg auf allen Ebenen“.

Prominent auf weltweiter Startseite

Facebook muss das Urteil nun für sechs Monate weltweit auf der Startseite Facebook.com „in dem Bereich, der bei Abruf der Startseite ohne Scrollen sichtbar wird, in einem fett linierten Rahmen, mit fett geschriebener mindestens 20 Punkt großer Überschrift ‚Im Namen der Republik!‘“ veröffentlichen. Das Gericht sieht das als notwendig an, „um das Umsichgreifen der Meinung, man könne sanktionslos Hasspostings veröffentlichen, zu verhindern“.

Facebook veröffentlichte das Urteil bereits. Windhager äußerte allerdings Bedenken, ob das formgerecht geschah. So dürfte es laut der Anwältin auf Österreich beschränkt sein und auch nicht in allen Browsern aufscheinen. „Wir prüfen rechtliche Schritte“, so Windhager.

Als besonders wichtig erachtete es Windhager, dass Facebook dazu verpflichtet wurde, die Userdaten – Vor- und Zuname sowie die Anschrift – herauszugeben. Denn die Interessen der Klägerin an der Feststellung der Identität der Nutzerin sind laut dem Urteil evident. Facebook weigerte sich bisher, Userdaten preiszugeben, und berief sich auf irisches Recht. Das Urteil stellt nun klar, dass hier österreichisches Recht zur Anwendung kommen kann.