Impfpflicht: Zahlreiche Ausnahmen, „Sputnik“ gilt nicht

Zur Impfpflicht wird es zahlreiche Ausnahmen geben. Das sieht eine der APA vorliegende Verordnung des Gesundheitsministeriums von heute vor. Die Ausnahmen betreffen neben Schwangeren und Genesenen etwa Transplantations- und Krebspatienten sowie Personen, deren Gesundheit durch eine Impfung gefährdet wäre.

Grundsätzlich unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab dem Alter von 18 Jahren der Impfpflicht. Für deren Erfüllung anerkannt sind neben den durch die EU-Kommission zugelassenen Impfstoffen auch zwei chinesische (darunter Sinovac) und drei indische Produkte, nicht aber der russische „Sputnik“-Impfstoff.

Erfüllt hat die Impfpflicht bereits, wer sich bis jetzt mindestens dreimal hat impfen lassen oder nach einer CoV-Infektion zwei Impfungen absolviert hat (Erstimpfung bis 180 Tage nach dem positiven Test). Wer noch ungeimpft ist, muss sich ab sofort impfen lassen. Die Zweitimpfung muss dabei innerhalb von 65 Tagen nach der ersten und die dritte 190 Tage nach der zweiten erfolgen. Beschlossen werden muss die Verordnung noch im Hauptausschuss des Nationalrats. Dieser tagt morgen.