Urteil: Kindeswohl bei Familienzusammenführung zu beachten

Ein EU-Staat kann einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklären, wenn der Antragsteller bzw. eine Antragstellerin bereits von einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde.

Zu diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem heute veröffentlichten Urteil. Allerdings, betonten die Richter und Richterinnen weiter, müsse für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge getragen werden.

Anlassfall aus Österreich

Anlassfall für das EuGH-Urteil ist der Fall eines in Österreich anerkannten syrischen Flüchtlings. Der Mann hatte in Belgien seine beiden Töchtern, von denen eine minderjährig war und beide subsidiären Schutz genossen, besucht und dort erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dieser Antrag wurde abgelehnt, da der Syrer bereits in Österreich als Flüchtling anerkannt worden war. Der Mann ging gegen diese Entscheidung vor und rief nach dem Rat für Ausländerstreitsachen den belgischen Staatsrat an, der wiederum den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.

Dieser erklärte in seinem Urteil, dass Mitgliedstaaten – in diesem Fall Belgien – für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge tragen müssten, indem sie für die Familienmitglieder der Person, die internationalen Schutz genießt, eine Reihe von Leistungen einführen, etwa die Gewährung eines Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen.

Diese sind bei dem Syrer insofern erfüllt, da er aufgrund des bereits anerkannten Flüchtlingsstatus in Österreich keinen internationalen Schutz mehr in Belgien beantragen kann.