„Lockdown für Ungeimpfte“ hält erneut vor VfGH

Auch der zweite „Lockdown für Ungeimpfte“ hat vor dem Höchstgericht standgehalten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde einer Oberösterreicherin als inhaltlich nicht begründet abgewiesen. Argumentiert wird, dass die verhängten Maßnahmen angesichts der Infektionslage zulässig waren.

Bei der Beschwerde ging es um die 2-G-Regel, die Ungeimpfte mehr oder weniger auf die Erledigung lebensnotwendiger Wege und die Arbeit einschränkte, in dem Fall um die Periode 21. bis 30. Jänner. Argumentiert wurde von der Beschwerdeführerin damit, dass die Hospitalisierungszahlen zurückgegangen seien und die Maßnahmen daher sowohl gegen Grundrechte als auch gegen das Covid-Maßnahmengesetz verstießen.

Der VfGH sieht zwar einen intensiven Eingriff in die Grundrechte, diese aber nicht verletzt. Die Zahl an CoV-Patienten auf den Intensivstationen sei Ende Jänner 2022 zwar rückläufig gewesen, die Behörde habe aber zutreffenderweise die Verfügbarkeit weiterer Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem in die Beurteilung einbezogen, ob eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Verhältnismäßigkeit laut Gericht gegeben

Zusätzliche Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsregeln wären nach Ansicht des VfGH ungenügend gewesen. Diese allein hatten damals nicht ausgereicht, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Daher habe der Gesetzgeber mit der Verlängerung der 2-G-Regel auch nicht den vom Covid-Maßnahmengesetz vorgegebenen Rahmen überschritten. Verwiesen wird seitens des Höchstgerichts auch auf zahlreiche Ausnahmen, die die Maßnahme verhältnismäßig hielten.

Schließlich erkannte das Höchstgericht auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn auch noch Ende Jänner habe es einen deutlichen Unterschied bei der Zahl an Neuinfektionen je nach Impfstatus gegeben, und es hätten wesentlich mehr ungeimpfte Patienten in den Spitälern behandelt werden müssen. Zudem habe man Studien die damals noch relativ neue Omikron-Variante betreffend berücksichtigt.

Schon einmal hatte der VfGH dem Gesetzgeber in Sachen „Lockdown für Ungeimpfte“ recht gegeben. Im März war die vergangenen November erlassene 2-G-Regel für zulässig erklärt worden.