OGH: Umsatzrückgang wegen CoV kein Grund für Mietzinsentfall

Bei Geschäftsräumlichkeiten reicht ein pandemiebedingter Umsatzrückgang allein noch nicht aus, um einen Anspruch des Mieters auf Entfall oder Minderung des Mietzinses zu begründen. Das habe der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, berichtete „Die Presse“ (Freitag-Ausgabe). Es ging um ein Reisebüro, das vom 16. März bis zum 30. April 2020 und auch noch im Mai für Kunden geschlossen geblieben war. Der OGH sprach jedoch dem Vermieter einen Großteil des eingeklagten Mietzinses zu.

Der OGH schloss sich laut dem 15-seitigen Spruch (3 Ob 209/21p) der Ansicht des Erstgerichts an, „dass Umsatzeinbußen nur dann für eine Minderung des Mietzinses beachtlich seien, wenn die behördliche Schließung des Geschäftslokals dafür kausal gewesen sei, nicht aber, wenn diese auf andere Gründe, wie z. B. die Verminderung der Reiseaktivitäten, zurückzuführen seien“.