EU-Anwalt: Post muss über Datenweitergabe Auskunft geben

Die Datenweitergabe zu Marketingzwecken beschäftigt momentan den Europäischen Gerichtshof (EuGH) – Auslöser ist eine Klage gegen die Österreichische Post AG. Laut einem Schlussantrag des Generalanwalts muss die Post über die konkreten Empfänger derartiger Daten Auskunft geben.

Der Kläger wollte ursprünglich von der Post wissen, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Zwar bestätigte die Post, dass diese zu Marketingzwecken an Geschäftskunden weitergegeben wurden, machte aber abgesehen von den Branchen – darunter Versand- und stationärer Handel sowie Vereine wie NGOs und auch Parteien – keine genauen Angaben.

Konkrete Angaben laut Anwalt erforderlich

Auf Anfrage des Obersten Gerichtshofs heißt es nun, dass die Post im Sinne des in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgesehenen Auskunftsrechts sehr wohl über „die Angabe der konkreten Empfänger der Offenlegungen ihrer personenbezogenen Daten“ informieren müsse.

Nur wenn es aus „tatsächlichen Gründen unmöglich“ sei, konkrete Empfänger zu ermitteln, könne das Auskunftsrecht beschränkt werden, heißt es weiter. Nur so seien die in der DSGVO vorgesehenen Rechte auf Löschung, Berichtigung und Beschränkung der Verarbeitung gewährleistet, heißt es darin weiter. Üblicherweiser folgt der EuGH dem Vorschlag des Generalanwalts.

Datenskandal geriet 2019 an Öffentlichkeit

Im Jahr 2019 war bekanntgeworden, dass die Post die Parteiaffinitäten von Millionen Post-Kundinnen und -Kunden an wahlwerbende Parteien verkauft hatte. Eine Millionenstrafe der heimischen Datenschutzbehörde wurde wegen eines Formalfehlers im Jahr 2020 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.