Gericht: Kontrollen an Slowenien-Grenze rechtswidrig

Die seit dem Jahr 2017 vollzogenen Kontrollen an Österreichs Grenze zu Slowenien waren rechtswidrig, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark festgestellt – und zwar in logischer Folge einer angeforderten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. April. Das berichtet die „Presse“ unter Berufung auf das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 1. Juni.

Der EuGH hatte bereits festgestellt, dass Österreich die für Kontrollen erforderliche ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung nicht nachgewiesen haben dürfte. Das betrifft, ebenso wie das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, die Grenzkontrollen, die vom November 2017 bis 11. Mai 2022 mit der stets gleichlautenden Begründung des Terrorismus vollzogen wurden.

Seit 12. Mai gilt eine neue Verordnung von Innenminister Gerhard Karner (ÖVP), die den neuen Grund des erhöhten Risikos von geschmuggelten Waffen aus dem Ukraine-Krieg für die sechsmonatige Fortsetzung der Kontrollen an den Grenzen zu Slowenien und Ungarn anführt.

Klage eines Betroffenen

Anlass war eine Klage eines Betroffenen. „Der gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerte Befehl auf Herausgabe des Reisepasses im Zuge einer Grenzkontrolle unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion war damit ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig“, heißt es in dem Urteil. „Der Beschwerdeführer wurde durch die Ausübung der Befehlsgewalt in seinem Grundrecht auf freien Personenverkehr als Unionsbürger verletzt.“

Das Landesverwaltungsgericht weist darauf hin, „dass dem EU-Recht jedenfalls der Vorrang gegenüber nationalen Regelungen einzuräumen ist und somit diesbezügliche nationale Rechtsvorschriften nicht dem freien Personenverkehr im konkreten Fall entgegenstehen können“. Das Innenministerium hat nun die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 1.659,60 Euro zu tragen.

In einer Stellungnahme gegenüber der „Presse“ verwies das Ministerium auf die geltende Verordnung – und erklärte: „Ohne Kontrollen an den Binnengrenzen könnten diese Waffen … aus dem Kriegsgebiet auch auf den heimischen Schwarzmarkt und in die Hände krimineller oder extremistischer Organisationen gelangen“.