Impfpflicht verfassungskonform – weil sie nicht gilt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beurteilt die CoV-Impfpflicht als verfassungskonform – weil sie ohnehin nicht angewendet wird. Angesichts der „derzeit geltenden COVID-19-Nichtanwendungsverordnung (…) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen“, schreiben die Höchstrichter in ihrem Erkenntnis, das heute veröffentlicht wurde.

Ursprünglich wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Impfpflicht mit Spannung erwartet. Das Gesetz war zwar am 4. Februar in Kraft getreten, schlagend wurde es aber nie. Unmittelbar vor dem mit Strafen verbundenen „Scharfstellen“ am 16. März wurde die Impfpflicht ausgesetzt. Sie sei angesichts der epidemiologischen Lage nicht verhältnismäßig, hieß es. Vergangenen Donnerstag gab die Regierung schließlich bekannt, dass die Impfpflicht gegen das Coronavirus endgültig abgeschafft wird.

Entscheidung genau an Tag der Abschaffung

Just an diesem Tag entschieden auch die Verfassungsrichter über den Antrag eines Wieners, der unter anderem vorgebracht hatte, die Impfpflicht verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention), denn dieses umfasse auch die medizinische Entscheidungsfreiheit und körperliche Integrität. Der VfGH hatte den Antrag nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen, wurde in einer Presseaussendung betont, und diese wurde am 23. Juni getroffen.

Dass der VfGH die Impfpflicht, wäre sie nicht abgeschafft worden, als nicht verfassungskonform beurteilt hätte, lässt sich aber nicht als Umkehrschluss aus dem Erkenntnis gewinnen. Das Höchstgericht hielt in seiner Entscheidung allerdings fest, dass die Impfpflicht ein besonders schwerer Eingriff in die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen sei. Daher gelte auch ein strenger Maßstab bei der Prüfung.