Erneuerbare-Wärme-Gesetz: Kritik an Plänen für Gasausstieg

Das geplante Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) regelt die Energiewende bei der Wärmeversorgung von Gebäuden. Kritik am Entwurf – die Begutachtungsfrist ist nun zu Ende – gibt es vielfach zum Thema Gasausstieg von Umweltorganisationen, etwa wegen des Einsatzes von „grünem“ Gas.

Fachleute von Scientists for Future (S4F) verweisen unter anderem auf die Dringlichkeit der Energieeffizienz. Der Haus- und Grundbesitzerbund bemängelt unhaltbare Fristen und fehlende Kapazitäten.

Ziel des EWG ist der Ausstieg aus Öl-, Kohle- und Koksheizungen bis 2035 und aus Gasheizungen bis 2040. Der Begutachtungsentwurf sieht aber eine Ausnahme für Heizanlagen vor, die mit erneuerbarem Gas betrieben werden – diese dürfen über 2040 hinaus in Betrieb bleiben.

Kritik von Umweltorganisationen

Umweltorganisationen kritisieren den Gesetzesentwurf ebenfalls in puncto Gasheizungen. Global 2000 betont laut Pressemitteilung, es sei unverständlich, dass für die Umstellungen auf Gasheizungen Regelungen fehlten, und fordert eine Schließung der Gesetzeslücke im Begutachtungsprozess.

Für den WWF ist das geplante Zulassen von „grünem“ Gas ein sehr kritischer Punkt, das Gesetz dürfte keine Schlupflöcher für Gasheizungen und keine Verzögerungen bei der Stilllegung fossiler Heizsysteme enthalten. Für Greenpeace ist die eingebaute „Hintertüre“, die ermöglichen würde, Gasthermen mit „grünem“ Gas zu betreiben, „völlig widersinnig“.

WKO für „technologieoffenen“ Weg

Der Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB) verweist auf unhaltbare Fristen und fehlende Marktkapazitäten. Die Wirtschaftskammer (WKO) betont in ihrer Stellungnahme, dass eine klimaneutrale Raumwärmeversorgung bis 2040 unterstützt werde, es müsse aber ein „technologieoffener“ Weg gewählt werden. Man sieht im Entwurf auch verfassungsrechtliche Bedenken, Eigentumsrecht und Erwerbsfreiheit dürften nur verhältnismäßig eingeschränkt werden.

Die Arbeiterkammer (AK) fordert in ihrer Stellungnahme unter anderem, dass die Eingriffe durch das Gesetz nur unter möglichster Schonung des Mietrechts erfolgen dürften.