VfGH: Verbot von Friseurbesuchen gesetzeswidrig

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine weitere Bestimmung in einer Covid-19-Verordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Diese betraf eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Zwar bestätigte der Gerichtshof erneut die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2-G-Nachweis und damit den Lockdown für Ungeimpfte an und für sich.

Allerdings sah das Covid-19-Maßnahmengesetz Ausnahmen vor, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs trotz Ausgangsbeschränkung jedenfalls erlauben – darunter die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“.

Grundbedürfnisse ändern sich mit Dauer der Beschränkungen

Was zu diesen Grundbedürfnissen zählt, hänge aber auch von der Dauer der Beschränkung ab, argumentiert der VfGH. Die Verordnungen waren jeweils auf zehn Tage angelegt und wurden mehrfach verlängert, sodass am Schluss eine elfwöchige Ausgangsbeschränkung galt. Konkret sahen sie unter anderem vor, dass Personen ohne 2-G-Nachweis zwar Lebensmittel einkaufen oder eine Bank betreten, aber keine Friseurdienstleistungen in Anspruch nehmen durften.

Genau das widerspricht laut VfGH dem Covid-19-Maßnahmengesetz und ist daher gesetzeswidrig. „Wenn der Verordnungsgeber durch die Aneinanderreihung solcher Verordnungen im Ergebnis eine wochen- oder gar monatelange Ausgangsbeschränkung anordnet (…), kommt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme der Grundbedürfnisse des ‚täglichen‘ Lebens jedoch eine andere Bedeutung zu als bei einer bloß auf wenige, höchstens zehn Tage angelegten Ausgangsregelung.“ In diesem Licht würden auch Friseurbesuche zu diesen Grundbedürfnissen zählen.

Ausnahmen für Kirchen gleichheitswidrig

Auch das CoV-bedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 war laut VfGH gesetzeswidrig. Grund dafür ist allerdings nicht die Maßnahme selbst, wie die Verfassungsrichter in einer gestern veröffentlichten Entscheidung feststellen. Vielmehr stoßen sie sich an den Ausnahmen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die „gleichheitswidrig“ gewesen seien.

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Ebenso war das vom Gesundheitsminister verordnete Betretungsverbot für Sportplätze während des ersten Lockdowns im März und April 2020 gesetzeswidrig. Die Verordnung sei unzureichend nur mit dem allgemeinen Hinweis auf die Bekämpfung der Pandemie begründet worden, so der VfGH zu einer Beschwerde gegen Strafzahlungen zweier Brüder aus Vorarlberg.

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Scharfe Kritik der FPÖ

Der VfGH habe der Regierung eine „weitere schallende Ohrfeige für ihre Einsperr-Corona-Politik“ verpasst, befand FPÖ-Obmann Herbert Kickl. Für ihn sind die Urteile „Wasser auf die Mühlen all jener, die sich – so wie die FPÖ – von Beginn an gegen die Lockdown-Politik der Bundesregierung gestellt und dagegen auch auf der Straße ein lautstarkes Zeichen gesetzt haben“.