Auch eingetragene Partnerin kann „anderer Elternteil“ werden

Bei Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gilt im Falle einer Kindeszeugung die Partnerin künftig auch dann als Elternteil, wenn das Kind nicht durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. Aktuell sieht das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) diese Einschränkung noch vor. Die Regelung muss bis spätestens 1. Jänner 2024 durch eine neue ersetzt werden, gab der Verfassungsgerichtshof heute bekannt.

Der Entscheid folgte auf eine Beschwerde einer Frau, deren eingetragene Partnerin ein Kind zur Welt gebracht hat und die selbst als „anderer Elternteil“ ins Personenstandsregister eingetragen werden will. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist das aber nur möglich, wenn an der Mutter innerhalb einer bestimmten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde.

„Die Elternschaft einer Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt, darf nicht davon abhängen, dass das Kind durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist“, heißt es nun in der Presseaussendung des Gerichtshofs. Denn diese Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Recht auf Familienleben. Die Frage, was dies für auf natürlichem Weg gezeugte Kinder bei gleichgeschlechtlichen Paaren bedeutet, bleibt damit aber offen.