Strompreisbremse: Wettbewerbsbehörde beobachtet Markt

Nachdem die Regierung einen Zuschuss von bis zu 30 Cent für den Grundbedarf an Strom beschlossen hat, geht die Sorge um, dass Stromfirmen ihre Preise an dieser Förderung ausrichten könnten.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) nimmt das zum Anlass für eine Ermahnung der Firmen: „Der Energiemarkt steht bei der BWB derzeit im Fokus“, heißt es in einer Mitteilung der Behörde von gestern. Jede Beschwerde und jedem Whistleblower-Hinweis werde rasch nachgegangen.

Firmen könnten Preis ausschöpfen

Die Regierung hat beschlossen, die ersten 2.900 kWh Strom pro Jahr für jeden Haushalt zu subventionieren. Die Haushalte sollen nur zehn Cent pro kWh zahlen. Allerdings ist die Förderung auf maximal 30 Cent beschränkt, steigt der Strompreis über 40 Cent, müssen auch die Haushalte darüber hinausgehende Beträge zahlen.

Einige Ökonomen haben die Sorge geäußert, dass Stromfirmen versucht sein könnten, den subventionierten Preis von 40 Cent auszuschöpfen, auch wenn ihre Kosten niedriger sind.

„Kartellgesetz gilt“

„Wie bei jeder Regulierung ist es wichtig, dass sich die davon betroffenen Unternehmen gesetzmäßig verhalten“, hebt die BWB hervor. „Auch nach Einführung eines Stromkostenzuschusses gelten das Kartellgesetz und die europäischen Wettbewerbsregeln unverändert weiter“, schreibt die BWB.

„Die Unternehmen dürfen die Regulierung nicht zum Anlass nehmen, den Wettbewerb auszuschalten, etwa indem alle Energieunternehmen koordiniert plötzlich 40 Cent pro Kilowattstunde verlangen.“

Sollten sich die Preise bei 40 Cent einpendeln, „könnte man eine Branchenuntersuchung in Erwägung ziehen“, so die BWB. Das wäre ähnlich wie zuletzt beim Treibstoffmarkt eine Untersuchung, ob der Wettbewerb verfälscht ist.

Schon 200.000 Anträge bei EVN

Neben der österreichweiten Strompreisbremse gibt es in Niederösterreich auch einen eigenen Strompreisrabatt, den das Land schon zuvor angekündigt hat. Fast 200.000 Haushalte stellten bei der EVN bereits einen Antrag. Außerdem fährt ein Infobus durchs Land.

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