ÖVP-U-Ausschuss: Neues Kapitel bei Schmid-Vorführung

In vielen Befragungen des ÖVP-U-Ausschusses kommt ein Name vor: Thomas Schmid. Befragt wurde der frühere Chef der Staatsholding (ÖBAG) allerdings bisher nicht. Schmid ist den Ladungen bisher nicht nachgekommen, seinen Wohnsitz hat er vor Monaten in die Niederlande verlegt. In Sachen Vorführung erhielten die Abgeordneten aber nun rechtliche Rückendeckung.

Aus dem U-Ausschuss war öfters zu hören, dass sich Schmid ab und zu in Österreich aufhält. Deshalb beschloss man bereits im Juli, den Geladenen, sollte er im Lande sein, durch Sicherheitsbehörden vorzuführen. Sollten keine gelinderen Mittel möglich sein, soll Schmid bis zum nächsten Ladungstag angehalten werden.

Innenministerium: Keine gesetzliche Grundlage

Im September teilte das Innenministerium den Abgeordneten mit, dass für die Vorführung die gesetzliche Grundlage fehle. Zum einen seien Sicherheitsbehörden für die Vorführung nicht zuständig, weil sie keine „politischen Behörden sind“.

Andererseits sei die entsprechende Ladung (beschlossen im März) „den vorliegenden Angaben zufolge bislang nicht eigenhändig“ zugestellt worden. Wenn nachgewiesen wird, dass das Schriftstück „tatsächlich zugekommen“ ist, wäre das anders zu beurteilen.

„Es wird dabei um Verständnis ersucht, dass sich das Bundesministerium für Inneres außer Stande sieht, dem Beschluss des Untersuchungsausschusses nachzukommen“, heißt es in dem mit 5. September datierten Papier. Für die rechtliche Einschätzung wurde auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts herangezogen.

Rechtsdienst: Schmid kann vorgeführt werden

Eine andere Beurteilung lieferte rund eine Woche später der Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftliche Dienst (RLW-Dienst) des Parlaments. In einer sechs Seiten langen Einschätzung sezieren die Juristen und Juristinnen die bisherigen Versuche des U-Ausschusses, Schmid zu laden, und kommen zum Schluss, dass die rechtliche Grundlage für eine Vorführung sehr wohl gegeben sei.

Denn der Ex-ÖBAG-Vorstand hatte in einer Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im August angegeben, die entsprechende Ladung erhalten zu haben. Zudem seien Sicherheitsbehörden als politische Behörden zu verstehen, womit diese mit der Vorführung beauftragt werden können.

Der Rechtsdienst kommt deshalb zum Schluss, dass das Innenministerium die rechtliche Verpflichtung trifft, dem Beschluss des U-Ausschusses nachzukommen. „Dies unter der Einschränkung, dass eine Vorführung nur möglich ist, wenn sich die Auskunftsperson in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Sitzungstermin in Österreich aufhält.“ Das Papier ist mit 14. September datiert.

Anhaltung über mehrere Tage „nicht verhältnismäßig“

Vergangene Woche hatten SPÖ, FPÖ, Grüne und NEOS erneut einen Beschluss gefasst, Schmid durch die Landespolizeidirektion Wien vorzuführen – sollte er sich in Österreich befinden. Sofern kein gelinderes Mittel zur Vorführung besteht, soll die Polizei die geladene Person bis zum Ladungstermin anhalten.

Laut RLW-Dienst kann eine Vorführung nur im Inland gesetzt werden, eine Vorführung aus dem Ausland „wäre nur auf Basis einer völkerrechtlichen Vereinbarung zulässig, die jedoch nicht vorliegt“. Skeptisch zeigen sich die Fachleute hingegen zu einer „längeren Anhaltung (etwa über mehrere Tage)“. Es sei davon auszugehen, dass diese „nicht verhältnismäßig und somit unzulässig“ wäre.

Ob Schmid je vorgeführt werden wird, ist fraglich. Selbst wenn der frühere Kabinettschef und Generalsekretär des Finanzministeriums im U-Ausschuss erscheint, dürfte sich der Erkenntnisgewinn in Grenzen halten. Wegen laufender Ermittlungen könnte sich Schmid entschlagen.