Zinslose CoV-Kreditstundung: Banken rufen VfGH an

Wegen der in der Pandemiezeit gesetzlich gestundeten Kredite, für die Banken keine Zinsen verlangen dürfen, ziehen mehr als 400 Institute gemeinsam vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Sie sehen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und einen Eingriff in ihr Eigentum. Heute findet dazu eine öffentliche Verhandlung des VfGH statt.

Die Coronavirus-Krise hat aufgrund von Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit viele Verbraucherinnen und Verbraucher in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Von der Regierung wurden deshalb zu Beginn der Pandemie Sonderregeln geschaffen, um die Verbraucher zu entlasten – unter anderem gab es die Auflage für Banken, im Falle einer finanziellen Notlage der Kunden wegen der Pandemie Verbraucherkredite zu stunden. Der Stundungszeitraum belief sich nach zwei Verlängerungen auf zehn Monate – von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021.

Nicht klar definiert war in der Regelung jedoch, ob während der Dauer des Moratoriums die vertraglich geregelten Zinsen verrechnet werden dürfen. Die Banken interpretierten das Gesetz so, dass in der Zeit der Stundung nur die Verrechnung von Verzugszinsen, nicht aber die Verrechnung der normalen Vertragszinsen untersagt ist.

VKI-Prozess gegen BAWAG

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sah das anders und prozessierte gegen die BAWAG. Ende 2021 fällte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Entscheidung, dass die Banken für die Zeit der Stundung keine Vertragszinsen verlangen dürfen und zu Unrecht verrechnete Zinsen zurückgezahlt werden müssen.

Die heimischen Banken sehen darin allerdings einen Eingriff in ihr Eigentum und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn während die Institute für die Zeit der Stundung um Kreditverträge umfallen, bekommen beispielsweise Vermieter ihre Mieten – die ebenfalls CoV-bedingt gestundet wurden – inklusive Zinsen zurückgezahlt, so das Argument der Banken.