Sonderbetreuungszeit bis Jahresende im Ausschuss beschlossen

Die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit für Eltern von CoV-erkrankten Kindern hat heute mit der Stimmenmehrheit von ÖVP, Grünen und SPÖ den Sozialausschuss passiert. Ebenso beschlossen wurde eine Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, womit künftig Härtefälle infolge aufgedeckter Schwarzarbeit vermieden werden sollen sowie ein Antrag zur Neuregelung des finanziellen Urlaubsersatzes.

Mehrere Forderungen der Opposition wurden vertagt oder blieben in der Minderheit. Davon betroffen waren die SPÖ-Forderung zur Einführung eines Pflegestipendiums 2022, FPÖ-Anträge zur Einrichtung einer internen Revision im Arbeitsministerium und für Zugangsbeschränkungen zum österreichischen Arbeitsmarkt und die NEOS-Anliegen zur Absenkung der Kammerumlagen, zur Einführung eines Arbeiterkammer-Kollektivvertrags und zur Lohnnebenkosten-Senkung. Zur Kenntnis genommen wurden mehrere Berichte zur Kurzarbeit und zur Sonderbetreuungszeit.

Stimmenmehrheit von ÖVP, Grünen und SPÖ

Einen neuerlichen Rechtsanspruch auf bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit für Eltern betreuungspflichtiger Kinder sieht ein Antrag der Koalitionsparteien vor, der mit der Stimmenmehrheit von ÖVP, Grünen und SPÖ angenommen wurde. Voraussetzung ist, dass sich die Kinder mit dem Coronavirus infiziert haben und sie die Schule, den Kindergarten oder eine andere Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund geltender Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen können.

Das betrifft gemäß den Erläuterungen derzeit Kinder in Volksschulen, aber etwa auch Krabbelstuben und die Betreuung durch Tageseltern. Weiters soll der Rechtsanspruch im Fall einer behördlichen Schließung von Klassen oder Kindergruppen – diesfalls auch für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – zum Tragen kommen. Gelten sollen die Bestimmungen rückwirkend ab 5. September bis zum Ende des laufenden Jahres. Für die notwendige Betreuung von Menschen mit Behinderungen sind analoge Bestimmungen vorgesehen.

Wie bereits in den vergangenen Phasen der Sonderbetreuungszeit (Phase sechs endete am 8. Juli 2022) sollen die Arbeitgeber die Kosten für die Freistellung ihrer Mitarbeiter aus Mitteln des CoV-Krisenbewältigungsfonds ersetzt bekommen. Die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, ist nicht mehr vorgesehen. Bereits gewährte Dienst- und Pflegefreistellungen im Geltungszeitraum des Gesetzes können in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden.