Staatsanwälte erinnern an bestehende Verfahrenslimits

Angesichts der von Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) erneuerten Forderung nach einer Beschränkung der Dauer von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften auf höchstens vier Jahre hat die Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte heute auf das seit 2015 bestehende Limit hingewiesen. Von einer absoluten Frist habe der Gesetzgeber damals bewusst abgesehen, wurde betont.

In der Stellungnahme wurde die geltende Rechtslage ausgeführt. Die Strafprozessordnung schreibt bereits seit dem 1. Jänner 2015 vor, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens bis zur Einbringung der Anklage, einer Einstellung oder einer Diversion grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen darf.

Kann die Staatsanwaltschaft absehen, dass sie diese Frist nicht einhalten kann, muss sie vor ihrem Ablauf ein unabhängiges Gericht befassen und diesem darlegen, welche Gründe dafür vorliegen. Dann wird entweder eingestellt oder die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei weitere Jahre verlängert. Auch eine erneute Verlängerung ist danach möglich.

Von einer absoluten Höchstfrist habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen, so die Vertretung, weil eine solche mit dem staatlichen Auftrag der Strafverfolgung nicht vereinbar wäre.