EuGH befasst sich mit Datenskandal der Post

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg befasst sich heute mit dem Datenskandal bei der teilstaatlichen Österreichischen Post. Der Vorfall datiert aus dem Jahr 2019, publik wurde damals, dass die Post Kundenadressen einer parteipolitischen Präferenz zuordnete. Die Post sah kein Vergehen, die Daten seien anonymisiert erhoben worden. „Niemand wurde ausspioniert“, sagte damals Post-Chef Georg Pölzl. Ein Betroffener sah das anders und verlangte 1.000 Euro Schadenersatz.

Daraufhin wandte sich der Oberste Gerichtshof in Wien an den EuGH um die Frage zu klären, ob bei der Verletzung des Datenschutzes auch dann Schadenersatz eingeklagt werden kann, wenn immaterieller Schaden entstanden ist. Der Kläger hatte vorgebracht, dass die ihm zugeschriebene politische Affinität eine Beleidigung sowie beschämend und kreditschädigend sei. Das Verhalten der Post AG habe bei ihm das Gefühl einer Bloßstellung ausgelöst.

Generalanwalt: Kein Schadenersatz ohne Schaden

EuGH-Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona meinte dazu in seinen Schlussanträgen von heute, dass für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung erlitten hat, die bloße Verletzung der Norm als solche nicht ausreicht, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen. Das teilte der EuGH in einer Aussendung mit.

Der Anspruch auf Schadenersatz sei nicht gegeben, da kein Schaden entstanden sei. Wobei die Grenze zwischen bloßem Ärger und echtem Schaden unscharf sei. Die Abgrenzung obliege den Gerichten der Mitgliedsstaaten.

Zwei Urteile liegen vor

In der Angelegenheit liegen bereits zwei Urteile vor. Das Erstgericht wies den Schadenersatzanspruch ab, das Berufungsgericht bestätigte dies. Es führte aus, dass nicht mit jedem Verstoß gegen den Datenschutz automatisch ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden einhergehe. Gegen das Urteil wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt, der sich wiederum im Mai 2021 an den EuGH wandte.

Der heutige Schlussantrag von Generalanwalt Sanchez-Bordona ist kein Urteil, sondern vergleichbar mit einem Gutachten, dem die Richterinnen und Richter am EuGH nicht folgen müssen. Einen Termin für die EuGH-Entscheidung gibt es noch nicht. Nach dem EuGH-Urteil wandert die Causa wieder zurück an die heimische Justiz, die über die konkrete Klage entscheiden muss. Sie ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.