VfGH prüft CoV-Hilfen erneut

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) leitet von Amts wegen ein weiteres Gesetzesprüfungsverfahren zu den Finanzhilfen in der Pandemie ein.

Konkret wird der VfGH Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen, wie es heute in einer Aussendung des VfGH hieß. Anlass sei ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), die sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet.

Bedenken wegen Abwicklung über COFAG

Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass für Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, „finanzielle Maßnahmen“ ergriffen werden können. Zu diesem Zweck wurde die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann.

Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung festgelegt werden.

Der VfGH hat Bedenken, dass die Abwicklung der Covid-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte. Auch scheine es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu widersprechen, dass die COFAG bei ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegt, so das Höchstgericht.

Der VfGH holt dazu nun eine Stellungnahme der Bundesregierung ein und nimmt danach Beratungen auf. Einen früheren Antrag, in dem andere Gründe vorgebracht wurden, denen zufolge die Einrichtung der COFAG verfassungswidrig sei, hatte der VfGH im Dezember 2021 abgewiesen.

NEOS begrüßte die Prüfung durch den VfGH. Die „Blackbox“ COFAG sei nie notwendig gewesen und sei nicht anderes als „Freunderlwirtschaft in einen rechtlichen Rahmen gegossen“.