Bei Betriebspensionen droht starke Leistungskürzung

Die österreichischen Pensionskassen haben für die ersten drei Quartale ein Minus von 9,73 Prozent gemeldet. Damit hat sich der negative Trend seit Jahresbeginn fortgesetzt. Das veranlagte Vermögen reduzierte sich im laufenden Jahr um 2,7 Mrd. Euro.

Rund 120.000 Bezieher und Bezieherinnen einer Pensionskassenleistung müssen daher ab 2023 mit einer Pensionskürzung rechnen. Diese kann je nach Rechnungszins bis zu 15 Prozent ausmachen, berichtete der Interessenverband PEKABE.

Bei der aktuellen Inflationsrate rechnet PEKABE mit einem Kaufkraftverlust von 25 Prozent für die Bezieher und Bezieherinnen dieser Betriebspensionen. Aber auch Anwärter auf eine derartige Pensionsabsicherung müssten mit Einbußen rechnen, teilte PEKABE mit.

„Vernichtung der Pensionsleistung durch Börse und Inflation“

PEKABE verwies auf Bezieher von Betriebspensionen, die bereits die Hälfte ihrer Zusatzpension eingebüßt hätten. „Aus sozialen Gründen sollte es unbedingt zu einer Reform der zweiten Säule des Pensionssystems kommen“, sagte PEKABE-Vorsitzender Peter Weller.

„Die Vernichtung von einem Viertel der Pensionsleistung durch Börse und Inflation in nur einem Jahr ist dramatisch, und viele Pensionisten sind mit dieser Situation überfordert. Eine rasche politische Lösung ist mehr als angezeigt, denn nur wer rasch hilft, der hilft wirklich“, so Weller.

Finanzministerium: Steuerlicher Ausgleich nicht möglich

Auch der Seniorenrat forderte einen Ausgleich der Verluste der Pensionskassen. Der Finanzminister habe zugesagt, „sich dieses Problems anzunehmen“, sagte Seniorenbund-Chefin und Seniorenrat-Vorsitzende Ingrid Korosec im Gespräch mit der „Wiener Zeitung“. Schließlich gehe es um „erhebliche Verluste bis zu 60 Prozent, die jene mit Pensionskassenpension teilweise erlitten haben“.

Aus dem Finanzministerium hieß es gegenüber der „Wiener Zeitung“, Brunner habe sich die Vorschläge angesehen und außerdem von Expertinnen und Experten prüfen lassen: „Diese Prüfung hat ergeben, dass ein steuerlicher Ausgleich von Kapitalmarktverlusten der Pensionskassen verfassungsrechtlich nicht möglich ist.“