COFAG weist Kritik der Hoteliers zurück

Das Vorgehen der staatlichen CoV-Finanzierungsagentur (COFAG) bei der Gewährung von verringerten Zuschüssen für Pachtobjekte sei verordnungs- und gesetzeskonform, hat die Geschäftsführung in Reaktion auf die Kritik seitens der Hoteliervereinigung (ÖHV) betont.

Diese hatte darauf verwiesen, dass Mieten für Geschäftsräume, die wegen Lockdowns nicht nutzbar waren, laut Oberstem Gerichtshof reduziert werden müssten und dass eine ähnliche Entscheidung für Pachtverträge fehle.

„COFAG hält sich strickt an rechtliche Vorgaben“

Die COFAG halte sich strikt an die rechtlichen Vorgaben für die Zuschussgewährung, die sie vom Verordnungsgeber erhalten habe, teilte die Agentur gestern in einer Stellungnahme gegenüber der APA mit.

„War ein Pachtobjekt wegen eines behördlichen Betretungsverbotes nicht (vollständig) nutzbar, so ist der zuschussrelevante Pachtzins entsprechend zu reduzieren“, hieß es. In der Folge komme es zu allfälligen Rückforderungen von anteiligem Fixkostenzuschuss und Verlustersatz durch die COFAG.

„Kritik nicht nachvollziehbar“

Das regle die Novelle des ABBAG-Gesetzes im Dezember 2021, das nicht zwischen Miete und Pacht unterscheide. „Die Kritik der Österreichischen Hoteliervereinigung und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken sind für die COFAG nicht nachvollziehbar.“

Für die Pachtzinsminderung von langfristigen Pachtverträgen wegen CoV-Betretungsverboten bestehe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.