Ex-Finanzgeneralsekretär Thomas Schmid
ORF.at/Lukas Krummholz
U-Ausschuss

Schmids Schweigen kostet 800 Euro

Bei 14 von 27 Fragen hat sich der Ex-Generalsekretär und frühere ÖBAG-Chef Thomas Schmid im ÖVP-Untersuchungsausschuss zu Recht entschlagen. Das stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) fest. Für die restlichen 13 nicht gerechtfertigten Aussageverweigerungen muss er nun 800 Euro zahlen – womit auch eine grundlegende Frage beantwortet wurde.

Der Beschluss, aus dem zuerst der „Falter“ zitierte, liegt ORF.at vor. Darin heißt es, dass die Auskunftsperson mit dem Verweis auf ein laufendes Strafverfahren nicht pauschal die Aussage sämtlicher Fragen verweigern dürfe. „Fallgegenständlich wird zum Zweck der Beugung zur Beantwortung mehrerer Fragen eine Beugestrafe in Höhe von 800 EUR verhängt“, heißt es abschließend. Gegen die Entscheidung kann Schmid Revision einlegen.

Der Ex-Generalsekretär war Anfang November als Auskunftsperson im U-Ausschuss geladen. Die Befragung blieb allerdings hinter den zuvor – wegen Schmids Aussagen vor der Staatsanwaltschaft – hochgespielten Erwartungen zurück. Er entschlug sich mehrmals, weshalb der U-Ausschuss wenige Tage später beim BVwG die Verhängung einer bzw. von Beugestrafen beantragte. Insgesamt 27 Fragen wurden in dem Schreiben aufgelistet.

Thomas Schmid beim ÖVP Untersuchungsausschuss
ORF.at/Lukas Krummholz
Am 3. November wurde Schmid im U-Ausschuss befragt, Antworten gab er fast keine

Nach Ansicht des BVwG hat Schmid in 13 von 27 Fällen die Aussage nicht gerechtfertigt verweigert. Darunter waren etwa die Fragen, ob er Parteimitglied der ÖVP sei oder Wahrnehmungen zur Existenz von Sidelettern habe. Auch zu diversen Fragen zur Einvernahme bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) durfte sich Schmid nicht entschlagen. In 14 Fällen war eine Aussageverweigerung gerechtfertigt, weil ein Strafverfahren gegen den früheren ranghohen Beamten läuft.

Nicht höher bestrafen als bei Nichterscheinen

Spannend ist die Entscheidung über die Höhe der Beugestrafe: Schmid muss jetzt 800 Euro zahlen. Gemäß Verfahrensordnung sind im Fall einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung Strafen bis zu 1.000 Euro möglich. Ob die Strafe pro nicht beantworteter Frage oder pro Ausschusstag gilt, war unter Fachleuten umstritten. Auch im Antrag des U-Ausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe ließ man diesen Punkt offen. „Die Verhängung von Beugestrafen wird ohne zahlenmäßige Festlegung beantragt“, hieß es im damaligen Schreiben.

Der BVwG legte nun aber fest, dass eine Beugestrafe pro Befragung nur einmal bezahlt werden muss, nicht für jede einzelne zulässige Frage, die nicht beantwortet wird. Andernfalls hätten es ja die Abgeordneten in der Hand, durch zahlreiche Fragen das Strafausmaß zu bestimmen. Das Gericht verwies dabei auf die Verfahrensordnung im Burgenland, wo Beugestrafen explizit pro nicht beantworteter Frage vorgesehen sind.

Bei der Entscheidung spielte auch die Strafhöhe mit, wenn eine geladene Person nicht vor dem U-Ausschuss erscheint. Diese muss – sofern die Abwesenheit nicht ausreichend begründet werden konnte – bis zu 5.000 Euro zahlen, im Wiederholungsfall kommen bis zu 10.000 Euro in Betracht. Nach Ansicht des BVwG sei die Verfahrensordnung nicht so auszulegen, dass jene Auskunftsperson, die zur Befragung erscheint und sich der Aussage verweigert, härter zu bestrafen ist als jene Auskunftsperson, die nicht einmal zur Befragung erscheint.

Keine Rechtsmittel für Parlament

Für künftige U-Ausschüsse könnte das nun heißen, dass, egal wie viele Fragen ungerechtfertigt nicht beantwortet werden, das Strafausmaß nicht über der Maximalgrenze von 1.000 Euro liegen wird. Einem Sprecher des BVwG war es wichtig zu betonten, dass diese Auslegungen der U-Ausschuss-Verfahrensordnung noch nicht fix sind. Denn Schmid bzw. sein Anwalt Roland Kier könnten binnen sechs Wochen Revision erheben. Geschieht das, ginge die Causa zum Verwaltungsgerichtshof.

Entschlagung von Schmid zum Teil rechtens

Thomas Schmid hat sich im ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschuss zu Recht bei 14 von 27 Fragen entschlagen. Zu dieser Erkenntnis kam das Bundesverwaltungsgericht am Freitag.

Sehr wahrscheinlich ist das freilich nicht, wurde Schmids Strategie – sich zu entschlagen, weil er sich im laufenden Strafverfahren nicht selbst belasten wolle – doch weitgehend „abgesegnet“. Der U-Ausschuss bzw. die Parlamentsdirektion hat – als Antragsteller, aber nicht Verfahrenspartei – kein Rechtsmittel.

Schmid möchte den Kronzeugenstatus erlangen, weshalb er umfangreich vor der WKStA ausgesagt hatte. Die Protokolle wurden öffentlich, und der U-Ausschuss war der Meinung, dass er sich deshalb auch nicht überall entschlagen könne. Der BVwG war letztlich anderer Meinung, weil sich Schmid wegen des weiterhin laufenden Verfahrens selbst belasten hätte können.